Betriebsschließung wegen Corona - Landgericht München spricht Millionenbetrag zu

  • 2 Minuten Lesezeit

Auch Monate nach dem Ausbrechen der Corona-Pandemie und dem bundesweiten Lockdown kommen kleine und mittlere Unternehmen nicht zur Ruhe: Wer wegen einer behördlichen Anordnung seine Gastronomie, sein Hotel, Friseur oder Kosmetikstudio schließen musste, sah zunächst dann entspannt in die Zukunft, wenn für den Betreib eine Betriebsunterbrechungsversicherung bestand. Doch viele Unternehmer wurden jäh enttäuscht: Von Seiten der Versicherer hieß es, dass kein Versicherungsschutz bestehe, weil das Covid-19-Virus nicht explizit in den Versicherungsbedingungen oder dem Infektionsschutzgesetz aufgeführt sei oder nicht das Gesundheitsamt die Schließung des Betriebes, sondern die Landesregierungen für sämtliche Unternehmen der genannten Branchen eine Schließung angeordnet haben. Die Ernüchterung der Betriebsinhaber war groß. Die Kosten liefen trotzdem weiter.

Bereits Ende April 2020 sprach das Landgericht Mannheim (Urteil vom 29.4.2020, Aktenzeichen 11 O 66/20) einem Gastromomen einen Anspruch aus seiner Betriebsausfallversicherung zu. Die Richter hoben seinerzeit darauf ab, dass die für den Vertrag geltenden Versicherungsbedingungen pauschal auf das Infektionsschutzgesetzt verwies. Da die Versicherungsbedingungen regelmäßig einseitig von den Versicherern vorgegeben werden, wird bei der Auslegung unklarer Formulierungen darauf abgestellt, was der in Versicherungsangelegenheiten ungeübte Versicherungsnehmer verstehen durfte. Das geht in der Regel zu Lasten des Versicherers.

Die Versicherer gingen dazu über, den versicherten Unternehmen Pauschalangebote zur Abgeltung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu unterbreiten. Unter enormem Kosten- und Zeitdruck wurden und werden den Unternehmern Zahlungen angeboten, die deutlich unter dem eigentlichen Versicherungssummen liegen.

Eine weitere Aufsehen erregende Entscheidung erging dann im Juli vom OLG Hamm (Beschluss vom 15.07.202020 W 21/20), die dem Versicherer Recht gab. Anders als im Fall des Landgerichts Mannheim waren die Versicherungsbedingungen in diesem Fall deutlich detaillierter gefasst. Die Krankheiten des Infektionsschutzgesetzes waren hier abschließend aufgezählt. Dem Versicherungsnehmer wurde somit ausreichend deutlich gemacht, so die Richter, aufgrund welcher Krankheiten, die eine Betriebsschließung nach sich ziehen, die Versicherung eintrittspflichtig sein will.

Nun liegt ein weiteres Urteil für den südbayerischen Raum vor: Das LG München hat am 01.10.2020 (Az. 12 O 5895/20) einem Gastwirt Versicherungsentschädigung in Millionenhöhe zugesprochen. Das Gericht stellte klar, dass in diesem konkreten Fall die Versicherungsbedingungen so formuliert waren, dass der Versicherungsnehmer davon ausgehen durfte, dass eine Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnung aufgrund des Corona-Virus von der Versicherung abgedeckt sei.

Das Gericht folgt im Ergebnis damit der Entscheidung aus Mannheim und macht eher den Versicherungsnehmern Hoffnung. Das Landgericht München setzt sich sehr detailliert mit den Einwänden des Versicherers auseinander, vor allem der Frage, in welchem Umfang auf das Infektionsschutzgesetz als Basis des Versicherungsfalls verwiesen wurde.

Das Münchener Urteil mag wieder richtungsweisend sein. Letztlich steckt der Teufel aber wie immer im Detail – und seien es auch nur die umfangreichen und vertrackten Versicherungsbedingungen, die letztlich jede Assekuranz individuell formuliert.

Sollte Ihnen von Ihrer Versicherung auch ein entsprechendes Angebot unterbreitet worden sein oder meinen Sie, dass die bereits geleistete Zahlung Ihrer Versicherung nicht rechtmäßig ist oder sind Sie unsicher, ob Ihnen überhaupt ein Anspruch gegenüber Ihrer Versicherung zusteht, prüfe ich für Sie gerne, ob und in welchem Umfang Sie Leistungen von Ihrem Versicherer fordern können.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Viviane Scherer

Beiträge zum Thema