Betriebsschließung wegen Coronavirus – wenn die Versicherung nicht zahlen will

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10.06.2020 – Die Schließung von Hotels und Gaststätten hat bei vielen Betrieben zu existenzbedrohenden Umsatzausfällen geführt. Deshalb ist es äußerst ärgerlich, wenn die zum Schutz vor Schäden einer behördlichen Schließung abgeschlossene Versicherung nicht zahlen will. Solche Absagen sollten Hoteliers und Gastronomen keinesfalls widerstandslos hinnehmen.

Betriebsschließungsversicherung 

Betriebsschließungsversicherungen bieten Versicherungsschutz für Unternehmen, deren Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) geschlossen wird. Im Versicherungsvertrag wird eine Tagessumme für die Dauer der versicherten Schließungszeit von maximal 30 Tagen vereinbart. Diese Versicherungssumme verlangen nun tausende von Gastronomen und Hoteliers von ihren Versicherungen wegen der Corona bedingten Schließungen.

Empfehlung: keine vorschnelle Annahme des Angebots

Die Versicherungen lehnen ihre Verpflichtungen regelmäßig mit dem Argument ab, Schäden wegen des Coronavirus seien nicht mitversichert. Es handle sich um eine lediglich temporär meldepflichtige Krankheit, die nicht namentlich in den Versicherungsbedingungen genannt sei. Statt der vollen Versicherungsleistung bieten viele Versicherungsgesellschaften „aus Kulanz“ nur 15 % des Schadens an. Und das auch nur, wenn damit alle Ansprüche – sogar künftige – erledigt sind.

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte warnt vor der vorschnellen Annahme eines solchen Angebots. Es gibt zwar noch keine ober- oder gar höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Corona-Fällen. Aber es gibt gute Argumente, die gegen ein solches Minimalangebot sprechen. So hat das Landgericht Mannheim (Urteil vom 29.04.2020, Az. 11 O 66/20) kürzlich entschieden, dass auch dann Versicherungsschutz besteht, wenn der Betrieb aufgrund des Coronavirus schließen musste.

Außerdem handelt es sich bei Covid-19 um einen neuen Krankheitserreger, der logischerweise nicht namentlich in den vor Jahren abgefassten Versicherungsbedingungen genannt sein kann. Deshalb kann die Aufzählung von Krankheiten und Viren in Versicherungsbedingungen nur beispielhaft zu verstehen sein. Und schließlich gilt der Grundsatz, dass Klauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen eindeutig formuliert sein müssen. Zweifel bei der Auslegung gehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulasten des Versicherers.

Bei dieser Sachlage sind 15 % des Schadens unangemessen wenig. Betroffene Gaststätten- und Hotelbesitzer sollten deshalb von einem spezialisierten Anwalt prüfen lassen, wie die Chancen auf eine höhere Zahlung stehen.

Was wir als Kanzlei kostenfrei anbieten

  • Da nicht alle Versicherungsbedingungen den selben Wortlaut haben, prüfen wir im Rahmen einer kostenfreien Erstberatung, ob in Ihrem Fall Erfolgsaussichten bestehen.
  • Bei hinreichenden Erfolgsaussichten berechnen wir das Kostenrisiko.
  • Bei vorhandener Rechtsschutzversicherung kümmern wir uns um Deckungsschutz.

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte

Die Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte steht für eine effiziente, kostentransparente und risikobewusste Rechtsdurchsetzung. Mandanten heben immer wieder die hohe fachliche Kompetenz der Anwälte und die außergewöhnliche Dienstleistungsqualität des gesamten Kanzleiteams hervor. Dies spiegelt sich in den vielen sehr guten Bewertungen in Portalen wie Anwalt.de, Google oder Proven Expert wieder.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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