Betriebsschließungsversicherung als Hilfe in der Corona-Krise

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Einige Unternehmen haben eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen, die Umsatzausfälle bei Krankheiten wie dem Corona-Virus bzw. bei Epidemien versichern soll. 

Doch stellt sich aktuell die Frage, ob derartige Betriebsschließungsversicherungen, in den Fällen, in denen Unternehmen aufgrund der Infektionsgefahr erhebliche Umsatzausfälle drohen oder schon eingetreten sind, weil sie ihre Leistungen momentan nicht anbieten können, auch wirklich greifen und wie sich Unternehmer in dem Fall am besten verhalten. 

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte erklärt, wie derartige Versicherungen funktionieren, welche weiteren Ansprüche es für Betriebe bei einer Pandemie gibt, und was Unternehmer dabei beachten sollen.

Was ist eine Betriebsschließungsversicherung?

Betriebsschließungsversicherungen versichern Schäden, welche durch eine behördliche Schließung entstehen. Dies kann fehlenden Umsatz aber auch die Lohnkosten des Personals umfassen. 

Eine individuelle Schließung eines Betriebes konnte für diesen in der Vergangenheit erhebliche Kosten bedeuten. Dieses Risiko wurde teilweise durch Betriebsschließungsversicherungen oder All-Risk-Versicherungen abgefangen. 

Wann tritt der Versicherungsfall ein?

Die behördliche Schließung muss auf einer im Infektionsschutzgesetz genannten Krankheit beruhen. Das „neuartige” Coronavirus bzw. SARS-COV-2 ist selbstverständlich weder im momentan gültigen Infektionsschutzgesetz noch in der Regel in den bereits abgeschlossenen Verträgen namentlich genannt.

Genau dies macht die Situation kompliziert. § 6 IfSG enthält als Auffangtatbestand das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits namentlich genannt ist.

Der Fall einer behördlichen Schließung aufgrund gefährlicher Krankheiten soll zudem vom Sinn und Zweck der Versicherung erfasst sein. Erste Versicherungen lehnen eine Zahlung mit Hinweis auf die fehlende namentliche Nennung ab. Andere Versicherungsunternehmen leisten hingegen auch bei den derzeitigen Corona-Schließungen.

Was sollten betroffene Unternehmer tun?

Betriebe, welche sich gegen Betriebsschließungen oder -unterbrechungen versichert haben, sollten umgehend prüfen, ob die Schließung aufgrund einer Infektionskrankheit mitversichert ist. Danach sollte der Schaden sofort gemeldet werden.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte empfiehlt, sich aufgrund der neuartigen und komplexen Rechtslage schon beim Anmeldungsprozess beim Versicherer vorab professionelle Beratung einzuholen. 

Auch bei der Geltendmachung von Ansprüchen sollten sich Betriebe von Anfang an rechtlich beraten lassen. Die Beratung kann auch im Hintergrund geschehen, um die Sache nicht sofort eskalieren zu lassen.

Gibt es neben Versicherungen weitere Möglichkeiten, Umsatzeinbußen abzumildern?

Das Infektionsschutzgesetz hält staatliche Entschädigungsansprüche in bestimmten Fällen bereit. Beispielsweise kann der Arbeitgeber Lohnzahlungen an seine Mitarbeiter, welche aufgrund eines Ausübungsverbots nicht mehr arbeiten dürfen, verlangen. Entschädigungen kann es auch für vernichtete oder im Wert geminderte Gegenstände geben. Nicht verkaufte Frischware kann hiervon umfasst sein.

Auch hier gilt, dass Unternehmen sich rechtzeitig beraten lassen sollten, um die finanzielle Belastung abzuschwächen.

JUEST+OPRECHT Rechtsanwälte beraten und vertreten Versicherungskunden deutschlandweit in Auseinandersetzungen mit Versicherungen und in Bezug auf Ansprüche aus dem Infektionsschutzgesetz.


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