Betriebsschließungsversicherung: LG München bestätigt Entschädigungspflicht

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Nachdem im Frühjahr Gastronomiebetriebe und Hotels wegen der Corona-Pandemie aufgrund einer Allgemeinverfügung schließen mussten und hierdurch erhebliche wirtschaftliche Schäden erlitten haben, haben sie sich vielfach hilfesuchend an Versicherungsgesellschaften gewandt, mit denen sie Betriebsschließungsversicherungen geschlossen hatten, und um Entschädigung nachgesucht.

Hierauf erfolgte der nächste Schock. Regelmäßig lehnten Versicherer die Entschädigung ab oder versuchten ihre Kunden mit geringen Beträgen abzuspeisen.

Verschiedene Begründungen für die Leistungsablehnung werden regelmäßig von den Versicherern vorgebracht. Teilweise behaupten Versicherer, dass eine Entschädigung nach den Bestimmungen des Versicherungsvertrages nur dann zu leisten wäre, wenn in dem Betrieb des Versicherungsnehmers eine Krankheit oder ein Krankheitserreger aufgetaucht ist, welcher zu einer behördlichen Schließungsanordnung geführt hat. Nicht selten berufen sich Versicherer auch darauf, dass die Aufzählungen von Krankheiten und Krankheitserregern in den jeweiligen Versicherungsbedingungen abschließend seien und daher eine Entschädigung nicht in Betracht kommt, wenn der Corona-Virus dort nicht explizit aufgeführt ist. Auch wird vorgetragen, dass gerade die Nichtwahrnehmung der Möglichkeit Speisen und Getränke in Form des „Take-Away“ anzubieten, eine Obliegenheitsverpflichtung des Versicherungsnehmers darstellt und zum Ausschluss des Entschädigungsanspruchs führe.

Das Landgericht München I stellt sich nun in einer Entscheidung vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20 – auf die Seite der Versicherungsnehmer und bestätigt insofern die bereits im Mai 2020 von Rechtsanwalt Siegfried Reulein auf anwalt.de geäußerten Rechtsauffassung.

Das Landgericht München I stellt einer Betriebsschließung die faktische Schließung gleich. Eine solche liegt beispielsweise vor, wenn ein Hotel nur in sehr geringem Maße Geschäftsleute beherbergt und das Hotel nur mit dieser Klientel bei Verbot der Beherbergung von Privatpersonen keinen rentablen Geschäftsbetrieb leisten kann. Ähnlich stellt es sich bei Gastronomiebetrieben dar, die nicht auf „Take-Away“-Angeboten ausgerichtet sind.

 Beachtenswert ist auch, dass das Landgericht München I. in seiner Entscheidung überzeugend darlegt, dass die in dem dortigen Fall zu prüfenden Versicherungsbedingungen nicht klar und verständlich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer ausgestaltet sind. Infolge eines Verstoßes gegen das Transparenzgebots hat es daher die Regelung als unwirksam angesehen und dem Kläger die Entschädigung zugebilligt.

Gastronomen und Hoteliers sollten daher sich nicht ohne weiteres mit ablehnenden Bescheiden ihrer Versicherung abfinden, sondern die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen anwaltlich prüfen lassen. Nicht selten haben Versicherer auch treuwidrig gehandelt, indem sie zunächst auf Nachfrage nach Aufkommen des Corona-Virus bestätigten, dass auch eine Schließung infolge dieses Virus eine Entschädigung begründen würde, um Wochen später nach erfolgter Schließung die Entschädigung verweigern. Daher muss jeder Einzelfall einer eingehenden Prüfung unterzogen werden.


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Foto(s): KSR


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