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Chaos wegen Stromausfalls in München

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Heute, am 15.11.2012, war in großen Teilen Münchens von einer Sekunde auf die nächste der Strom weg. Beschäftigte auf dem Weg zur Arbeit blieben in der Straßenbahn oder in den Aufzügen stecken. Auch im Straßenverkehr herrschte Chaos, weil die Ampeln ausgefallen waren. Da stellt sich doch die Frage, wer bei einem Stromausfall für entstandene Schäden aufkommt und ob etwa zu spät erschienene Mitarbeiter trotz der Fehlzeiten dennoch ihren vollen Lohn erhalten.

Haftung des Netzbetreibers

In der Regel haftet der Netzbetreiber - und nicht der Stromversorger - für Unterbrechungen oder Unregelmäßigkeiten der Stromversorgung, § 18 I 1 NAV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung). Ist dem Verbraucher ein Schaden entstanden, muss dieser aber Folge des Stromausfalls sein und dem Netzbetreiber unverzüglich angezeigt werden.

Der Netzbetreiber haftet, wenn der Sachschaden - z. B. verdorbene Lebensmittel wegen ausgefallenen Kühlschranks - durch Vorsatz oder einfache Fahrlässigkeit oder der Vermögensschaden - z. B. wegen des Kaufs eines Notstromaggregates - durch Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entstanden ist. Bei einem Gesundheitsschaden haftet der Netzbetreiber aber grundsätzlich unbeschränkt. Anderes gilt nur, wenn der Netzbetreiber widerlegen kann, für den Stromausfall in keiner Weise verantwortlich gewesen zu sein. Das ist etwa bei höherer Gewalt der Fall. Außerdem entfällt nach § 18 VI NAV eine Ersatzpflicht für Schaden unter 30 Euro.

Lohnanspruch trotz Verspätung?

Grundsätzlich gilt: „Ohne Arbeit kein Lohn." Das bedeutet, der Angestellte kann nur für von ihm geleistete Arbeit Gehalt verlangen. Dabei gibt es aber einige Ausnahmen, wie z. B. die Arbeitsunfähigkeit des Mitarbeiters. Auch das Betriebsrisiko ist vom Arbeitgeber und gerade nicht vom Arbeitnehmer zu tragen. Ist der Beschäftigte also bereits anwesend, kann aber wegen ausgefallener Maschinen nichts tun, muss der Chef weiter Lohn zahlen. Anders sieht es aber aus, wenn der Angestellte erst auf dem Weg zur Arbeit ist und etwa wegen Stromausfalls in der Bahn festsitzt. Kommt er dann zu spät, muss der Arbeitgeber die Fehlzeiten nicht bezahlen. Denn das sog. Wegerisiko trägt der Arbeitnehmer.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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