Betriebsstätte im Reisekostenrecht
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Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat mit einem Urteil vom 19.06.2024, Aktenzeichen: 1 K 1219/21, entschieden, dass sich durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) nur der Begriff der "Arbeitsstätte" und nicht auch der Begriff der "Betriebsstätte" geändert hat.
Im vorliegenden Fall ging es um einen selbstständigen IT-Berater. Dieser erzielte in den Jahren 2016 bis 2018 aus seiner selbstständigen Tätigkeit Einkünfte. Diese Arbeit übte er an vier Tagen pro Woche am Sitz seines (einzigen) Kunden aus. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärungen machte er hierfür Fahrtkosten von seiner Wohnung zum Kund und zurück als Betriebsausgaben geltend. Dabei berücksichtigte er nach den Dienstreisegrundsätzen und nicht die Entfernungspauschale. Das beklagte Finanzamt orientierte sich jedoch an dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2014, BGBl I 2015, 26) und vertrat die Auffassung, dass dem Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" in § 9 EStG, der durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl I 2013, 285) eingeführt wurde, auch Bedeutung für die Auslegung des Begriffs der "Betriebsstätte" in § 4 Abs. 5 EStG zukomme. Nach Ansicht des Finanzamtes habe der Kläger bei seinem Kunden seine "erste Tätigkeitsstätte". Daher wurde lediglich eine Entfernungspauschale von 0,30 € berücksichtigt.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz bestätigte diese Ansicht. Zwar seien entgegen der Ansicht des Finanzamt die Voraussetzungen einer "ersten Tätigkeitsstätte" nach § 9 EStG nicht erfüllt, jedoch sei die "Betriebsstätte" sei nicht unter Rückgriff auf den durch die Neuregelung eingeführten Begriff der "ersten Tätigkeitsstätte" zu bestimmen. Vielmehr sei dieser Begriff, so der Senat in seinem Urteil, aufgrund der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu bestimmen. Aus diesem Grund sei vorliegend der Sitz des (einzigen) Kunden des Klägers als seine Betriebsstätte anzusehen. Daher seien die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Die Wohnung des Klägers bzw. sein häusliches Arbeitszimmer sei keine Betriebsstätte.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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