Betriebsunfall im Swimmingpool?

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Beschäftigte einer Zimmerei haben unter der Sommerhitze zu leiden. Um ihren Arbeitsplatz bei Temperaturen von über 30°C sind sie nicht zu beneiden. So ist es verständlich, dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern anbietet, im hauseigenen Pool zu baden, um sich zu erfrischen. Allerdings ist Schwimmen nicht ungefährlich. Im geschilderten Fall verletzte sich ein Mitarbeiter schwer.

Der verletzte Mitarbeiter sah es als Betriebsunfall. Er klagte deshalb die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall beim Sozialgericht in München ein.

Das Sozialgericht hat der Klage des verletzten Mitarbeiters stattgegeben. Zwar sind private Verrichtungen wie Essen, Trinken, Rauchen und eben auch Baden grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Die Rechtsprechung spricht hier von „eigenwirtschaftlichen Beschäftigungen“. Das Erfrischungsbad im Pool zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Arbeitskraft steht jedoch ausnahmsweise in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn es bei noch fortzusetzender versicherter Arbeit der Wiederherstellung und Erhaltung der Arbeitskraft dienen soll. Die Mitarbeiter hatten vorher bei ihrer Arbeit tüchtig geschwitzt und der Arbeitgeber hatte seinen Pool für alle zur Verfügung gestellt.

Der verletzte Kläger hätte sich außerdem dem gemeinsamen Bad nicht entziehen können: Schließlich hatten sich alle Kollegen, der Arbeitgeber und auch der Subunternehmer im kalten Wasser erfrischt. Der Kläger sah sich deshalb der Erwartungshaltung seines Arbeitgebers und seiner Kollegen ausgesetzt und sprang in den Pool. Auch diente nach übereinstimmenden Angaben aller Schwimmer das Baden nur der Erholung und der Erfrischung. Es hatte das Ziel, die Arbeitskraft zu steigern und erfrischt wieder „auf das heiße Dach zu steigen“. Dem konnte (und wollte) sich der Kläger nicht entziehen.

Zugegeben: Diese Rechtsprechung des Sozialgerichtes ist außergewöhnlich. Das Bundessozialgericht hatte stets sehr strenge Maßstäbe entwickelt, damit nicht jede eigenwirtschaftliche Tätigkeit unter den des Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt.

Bei Fragen rund um die gesetzliche Unfallversicherung steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch als Fachanwalt für Versicherungsrecht und Sozialrecht gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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