Was ist Nahtlosigkeit bei der Arbeitslosenversicherung

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Gerade bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit können gesetzlich Versicherte in die Lage kommen, dass bestimmte Zeiträume finanziell mit Entgeltersatzleistungen nicht abgedeckt sind. So können beispielsweise dann Lücken entstehen, wenn der Anspruch auf Krankengeld aufgrund des Erreichens der Höchstanspruchsdauer bereits erschöpft ist, zu diesem Zeitpunkt allerdings der Rentenversicherungsträger noch nicht über den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente entschieden hat oder noch gar kein Rentenantrag gestellt wurde.


Mit der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung sollen dauerhaft leistungsgeminderte Arbeitnehmer vor Nachteilen geschützt werden, welche sich aufgrund der unterschiedlichen Leistungszuständigkeiten ergeben können. Die Nahtlosigkeit bei der Arbeitslosenversicherung ist eine Ausnahmeregelung, die es Personen ermöglicht, Arbeitslosengeld zu erhalten, auch wenn sie eigentlich nicht arbeitslos sind.


Die Regelung soll verhindern, dass Personen ohne Einkommen dastehen, während ihre Erwerbsfähigkeit noch vom Rentenversicherungsträger geprüft wird oder ein Rechtsstreit darüber läuft, ob die Rentenversicherung eine Erwerbsunfähigkeitsrente zu bezahlen hat. Die Nahtlosigkeitsregelung soll einen nahtlosen Übergang von einer bestehenden längeren Arbeitsunfähigkeit in die Erwerbsunfähigkeit ermöglichen.


Verliert ein Busfahrer beispielsweise den Personenbeförderungsschein, weil er einen Schlaganfall erlitten hat, ist er nicht arbeitslos, sondern beschäftigungslos. Dies bedeutet, dass der Arbeitsvertrag weiterhin besteht, der Busfahrer jedoch nicht in der Lage ist, Bus zu fahren. Im Rahmen der Nahtlosigkeit kann der Busfahrer dann Arbeitslosengeld erhalten, bis die Deutsche Rentenversicherung über den Antrag auf Zahlung einer Erwerbsunfähigkeitsrente entschieden hat und Rentenzahlungen leistet.


Grundsätzlich sollen keine Lücken nach der sogenannten Krankengeld-Aussteuerung, also nach Erreichen des Krankengeldhöchstanspruches, entstehen. Dennoch gibt es Situationen, in denen der Rentenversicherungsträger über einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente noch nicht entschieden hat, bevor der Krankengeldanspruch endet. Diese Lücke schließt der Gesetzgeber mit der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III, damit die unterschiedlichen Zuständigkeiten von Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht zu Lasten der Versicherten gehen.


Bei Fragen rund um das Sozialrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch, Fachanwalt für Sozialrecht, gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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