Betrunken auf dem E-Roller: Kostet das den Führerschein?

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Wer betrunken Auto fährt, muss damit rechnen, dass es vor Gericht zur Entziehung der Fahrerlaubnis kommt. Gilt das aber auch, wenn man betrunken auf einem E-Roller erwischt wird? Mit dieser Frage hat sich das Landgericht Göttingen auseinandergesetzt und sich für eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis entschieden (LG Göttingen, Beschluss v. 10.06.2022, Az.: 2 Qs 18/22).

Was war passiert?

Ein Mann hatte sich mit einer Blutalkoholkonzentration von rund 1,8 Promille mit einem E-Roller im Straßenverkehr bewegt. Im darauffolgenden Verfahren beantragte die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht (AG) Göttingen, dem Mann seine Fahrerlaubnis gemäß § 111a Strafprozessordnung (StPO) vorläufig zu entziehen. Vor dem AG war die Staatsanwaltschaft erfolglos, sodass sie beim Landgericht (LG) Göttingen – erfolgreich – Beschwerde einlegte.

Wann kann das Gericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen?

Das Gericht kann eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO anordnen, wenn im konkreten Fall Umstände ersichtlich sind, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass es zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Strafgesetzbuch (StGB) kommen wird. § 69 StGB setzt wiederum voraus, dass eine rechtswidrige Tat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs (Kfz) begangen wurde.

E-Roller mit Kfz vergleichbar?

Entscheidend war hier also, ob das geführte Fahrzeug – der E-Roller – mit einem Kfz vergleichbar ist. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. Es gibt Gerichte, die eine Vergleichbarkeit eher mit einem Fahrrad annehmen und E-Roller daher nicht als Kfz einordnen. Nicht so das LG Göttingen. Nach Auffassung des Gerichts handele es sich beim E-Roller gerade nicht um ein Fahrrad und auch nicht um ein Pedelec. Für Letztere sei eigens eine Ausnahmeregelung geschaffen worden, wonach sie nicht als Kfz gelten. Das sei für E-Roller eben nicht der Fall, sodass das Gericht die Fahrerlaubnis vorläufig entzog.

Abgrenzungskriterium: Körperkraft vs. Vollmotorisierung 

Als entscheidendes Merkmal dafür, dass es sich beim E-Roller um ein Kfz handele, sieht das Gericht die Vollmotorisierung des Fahrzeugs. Die Bedienung eines E-Rollers sei ungleich schwerer als die eines Fahrrades. Ein E-Roller erreiche zudem unabhängig von der körperlichen Konstitution und den Fähigkeiten des Fahrers zügig seine Höchstgeschwindigkeit. Das sei bei Fahrrädern und Pedelecs anders – da verhindere vorheriger Alkoholkonsum eher zu hohe Geschwindigkeiten. Darüber hinaus spreche der Sinn und Zweck der Vorschrift dafür, dass Trunkenheitsfahrten mit dem E-Roller unter § 111a StPO fallen und entsprechend geahndet werden.

Rechtsprechung bleibt uneinheitlich

Es gibt weiterhin Gerichte, die bei Trunkenheitsfahrten mit dem E-Roller keine (vorläufige) Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Neben dem LG Göttingen hat aber auch das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken zuletzt die Vergleichbarkeit von E-Rollern mit Kraftfahrzeugen bejaht. Man sollte sich als Straßenverkehrsteilnehmer also nicht darauf verlassen, dass „es schon gutgehen wird“.

Hat man Sie betrunken auf dem E-Roller erwischt? Rechnen Sie damit, dass das Gericht Ihnen den Führerschein wegnimmt? Sprechen Sie mich gerne an. Ich prüfe für Sie, ob und wie wir Sie am besten dagegen verteidigen.



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