Betrunken auf dem E-Scooter – droht der Entzug der Fahrerlaubnis?

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E-Scooter prägen mittlerweile das Stadtbild. Diese werden gerade von jugendlichen gerne - jedoch leider häufig auch alkoholisiert – genutzt.

Höchstrichterlich ist aber noch ungeklärt, ob die gleichen Grenzwerte für die sog. absolute Fahruntüchtigkeit (1,1 Promille) gelten, wie bei PKW-Fahrern. Die obergerichtliche Rechtsprechung tendiert gleichwohl hierzu.

Und was bedeutet das jetzt? Hat ein alkoholisierter E-Scooter-Fahrer einen Verkehrsunfall, kann er sich wegen einer Straßenverkehrsgefährdung, § 315c StGB, strafbar machen. Hat der Fahrer < 1,1 Promille, ist er relativ fahruntüchtig. Kommen zu seinem Verhalten nun noch alkoholbedingte Begleiterscheinungen (Wanken, Lallen usw.), gilt er als fahruntüchtig und hat sich nach § 315c StGB strafbar gemacht (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe).

Bleibt der Unfall aus, liegt noch immer eine Trunkenheitsfahrt, § 316 StGB, vor (Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe).

ABER: Was ist mit des Deutschen liebsten Ding, dem Führerschein? Nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist der Täter (z.B. einer Trunkenheitsfahrt) nach dem Wortlaut des Gesetzes i.d.R. als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Konsequenz ist, dass das Gericht die Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB entziehen kann, der „Lappen“ ist damit weg. Das Gesetz normiert aber in § 69 Abs. 2 a.E. StGB eine sog. Regelvermutung: „so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen“. Oftmals ist es Aufgabe des (guten)   Strafverteidigers, seinem Mandanten jedenfalls die Fahrerlaubnis zu erhalten. Die Verteidigung muss also mit guten Argumenten belegen, dass gerade nicht das typische Unrecht durch eine Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter verwirklicht wurde, dass der Gesetzgeber im Sinn hatte, als er die Möglichkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis geschaffen hat. Hierfür spricht u.a., dass die Trunkenheitsfahrten mittels E-Scooter zum einen regelmäßig spät nachts erfolgt, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer aus diesem Grund zumindest nicht so naheliegt. Zum anderen werden E-Scooter zumeist auch nur für kurze Strecken. Nur, das kann das Gericht auch anders sehen. 

Haben Sie also eine Trunkenheitsfahrt mittels E-Scooter begangen, wenden Sie sich unbedingt an einen Strafverteidiger Ihres Vertrauens, um Ihnen die Fahrerlaubnis zu erhalten.


Foto(s): https://unsplash.com/@namzo

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