Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung

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Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) sind deren Erfolgsaussichten grundsätzlich nur am Behandlungsziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft zu messen. 

Das Selbstbestimmungsrecht der Ehegatten umfasst grundsätzlich auch die Entscheidung, sich den Kinderwunsch in fortgeschrittenem Alter unter Inkaufnahme altersspezifischer Risiken zu erfüllen. Der Kläger, der an einer Kryptozoospermie leidet und auf natürlichem Wege keine Kinder zeugen kann, nimmt den beklagten Versicherungsverein, seinen privaten Krankenversicherer, auf Erstattung der Kosten für insgesamt vier Behandlungszyklen einer In-vitro-Fertilisation (IVF) mit intracytoplasmatischer Spermieninjektion (ICSI) und anschließendem Embryotransfer in Anspruch. 

Die Übernahme der auf insgesamt 17.508,39 Euro bezifferten Kosten dieser im Herbst 2010 begonnenen und im Jahr 2011 fortgesetzten Behandlungen lehnte der Beklagte ab, weil die Voraussetzungen einer „medizinisch notwendigen Heilbehandlung“ im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 der Versicherungsbedingungen (MB/KK) nicht vorgelegen hätten. Der Beklagte verweist unter anderem auf das Alter der im Juli 1966 geborenen Ehefrau des Klägers und eine für ihre Altersgruppe dokumentierte erhöhte Abortrate.

Wenn Sie Fragen zu dem Thema „Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer künstlichen Befruchtung“ haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir online oder in Waldbronn oder Baden-Baden auf.


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