Beweislast bei ärztlichem Behandlungsfehler

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Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden tatsächlich eingetretener Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zur Umkehr der objektiven Beweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und dem daraus resultierenden Gesundheitsschaden.

Es reicht hierbei stets aus, dass der grobe Behandlungsfehler geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich machen muss der Fehler den Schaden nicht.

                                                                               Rechtsanwalt Sascha Förthner


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