Beweiswert Telefax Sendebericht

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Das AG Hagen hat am 02.07.2008, Az. 16 C 68/08, die bisherige Rechtssprechung des BGH negiert und den Beweiswert eines Faxsendeberichtes bejaht.Diese Entscheidung mag aus folgenden persönlichen Erfahrungen einerseits und folgenden Problemen der Entscheidungsgründe des AG Hagen heraus nicht zu überzeugen:

Unsere Kanzlei hatte dieses Jahr bereits 2 Mal das Vergnügen, dass Telefaxe trotz “OK” Sendeberichten nicht angekommen sind. Einmal wurde beim AG Montabaur ein Fristschreiben nicht aufgefunden trotz “OK” Bericht (Wiedereinsetzung erfolgreich), einmal haben wir nachweislich (lückenloses Empfangs- und Sendejournal meines Telefaxgerätes) ein Fax des LG Augsburg nicht erhalten, obgleich in dessen Akten ein Faxsendebericht “OK” enthalten ist.

Und da haben wir das Dilemma, das sich insbesondere in den Urteilsgründen des AG Hagen findet:

Über den konkreten Aufbau des Faxsendeberichtes schweigt das Urteil. Unser Fax druckt nicht nur gewählte Faxnummer, sondern auch diejenige, mit der sich das angewählte Fax meldet, auf. Somit kann man auf Identität von gewählter und erreichter Faxnummer schließen oder eben nicht. Dem oben angesprochenen Faxsendebericht des LG Augsburg fehlt dieser Vergleich. Somit hat man nur eine (entweder gewählte oder die gemeldete) Faxnummer bestätigt, eine Kontrolle wird schwerer. Jedenfalls kann unserer Ansicht nach die Zuverlässigkeit des Faxsendeberichtes aus dieser frischen Erfahrung heraus nicht bejaht werden.

Dass sich das AG Hagen hier nur auf eigene Kenntnis zu stützen scheint, macht die Sache nicht besser - außer der oder die entsprechende Richterin erledigt auch die Faxarbeiten des Schreibbüros. Was genau dieses “OK” bestätigt - damit setzt sich das Gericht nicht auseinander. Ob die aufgedruckte Nummer die gewählte, die vom Empfangsgerät gemeldete oder die vom Anschluss gemeldete ist, ebenfalls nicht.

Um insoweit das Gericht auch aus der Kritik zu nehmen: Ein Sende-/Empfangsjournal scheint auch die Beklagtenseite nicht vorgelegt zu haben. Ich hoffe mal, dass alle Beteiligten von einer solchen Existenz wussten.

 

Aus all diesen Mängeln heraus wird dieses Urteil keine große Bedeutung erlangen. Faxsendeberichte sind keine aussagekräftigen oder zuverlässigen Beweismittel.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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