Bewertungsportale im Internet

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Die Zahl von Portalen, auf denen zu verschiedensten Produkten oder Dienstleistern Stellung genommen werden kann, steigt immer mehr an. Nutzt man zum Beispiel Internetsuchmaschinen um Adressen von Ärzten, Handwerkern oder auch Copyshops in der Nähe zu finden, so werden einem bereits im oberen Bereich der Suchergebnisse Bewertungsportale angeboten. Neben persönlichen Schilderungen des Arztbesuches, wie beispielsweise „ Doktor Soundso gab mir zunächst die Zeit, meine Symptome ausführlich zu schildern ...", sind häufig knappe Aussagen, wie „schlechter Service", zu lesen.

Da stellt sich einerseits die Frage: Was darf man tatsächlich schreiben? Müssen kritische Äußerungen belegt werden? Darf man sich unter dem Deckmantel der Anonymität verstecken?

Auf der anderen Seite interessiert es vor allem Opfer von für sie unangenehmen Bewertungen, ob man sich überhaupt bewerten lassen muss und wenn ja, ob man wenigstens gegen ausfallende Kritiker vorgehen kann.

Im Folgenden sollen einige dieser und andere Fragen beantwortet werden.

Richtig bewerten: Wo liegen die Grenzen der Meinungsfreiheit?

Nach Art. 5 des Grundgesetzes darf jeder grundsätzlich seine Meinung äußern. Dies gilt auch für Äußerungen im Internet. Doch wo sind dem Kritiker Grenzen gesetzt?

Von der Meinungsfreiheit nicht erfasst sind unzutreffende Tatsachen. Im Gegensatz zu einer Meinungsäußerung enthält eine Tatsachenbehauptung keine Stellungnahme, sondern lässt sich überprüfen. Eine falsche Tatsachenbehauptung liegt beispielsweise vor, wenn sich ein Käufer beschwert, dass er ein anderes Produkt als bestellt erhalten habe, obwohl dies nachweislich nicht der Fall ist. Auch Unterstellungen sind zu unterlassen. Enthält die Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen in Form von Unterstellungen, so überstrapaziert dies den Schutz der Meinungsfreiheit. Wann genau in eine Äußerung eine Unterstellung hineinzudeuten ist, bleibt jedoch eine Einzelfallentscheidung des Gerichts.

Außerdem muss sich der Bewertende mit kritischen Äußerungen zurückhalten, welche die Schwelle zur Schmähkritik übersteigen. Schmähkritik ist Kritik, die gezielt unter die Gürtellinie gehen und den anderen im Grunde nur schikanieren und bloßstellen soll.

Solange ein Nutzer jedoch bei der Wahrheit bleibt, darf ungeschönt Klartext gesprochen werden (Amtsgericht Bonn, Urteil vom 09.01.2013, Az. 113 C 28/12).

Wirft man einen Blick auf die Rechtsprechung, so zeigt sich klar eine Tendenz pro Meinungsfreiheit. Das Kammergericht Köln ordnete die Äußerungen „Miserabler Service von X Computersysteme, Kundenfreundlich ist anders!" und „Schlechter Service von X" als Meinungsäußerungen ein. Hierin liege eine subjektive Wertung in Form eines pauschalen Vorwurfs. Aus den Äußerungen ließe sich nicht entnehmen wie der Kunde zu seiner Wertung komme, so dass eine Tatsachengrundlage nicht entnommen werden könne (KG Köln, Urt. vom 8.5.2013, Az. 28 O 452/12).

In vielen Fällen kann jedoch gegen Bewertungen, welche Schaden zufügen, vorgegangen werden. Das können wir aus langjähriger Erfahrung nunmehr feststellen, da viele Portalbetreiber und Nutzer von Bewertungsportalen nicht unbedingt eine gerichtliche Überprüfung des Sachverhaltes provozieren wollen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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