Bezeichnung als Marktführer für wissenschaftlichen Ghostwriter unzulässig

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Ein Ghostwriter darf auf seiner Homepage nicht damit werben, dass er „einer der Marktführer im Bereich des wissenschaftlichen Ghostwritings” ist.

Im zugrundeliegenden Fall hat der Beklagte mit oben genannter Floskel auf seiner Internetseite geworben. Zudem hat er auf seiner Homepage darauf hingewiesen, dass sich das Angebot nur auf wissenschaftliche Übungsarbeiten bezieht, die nicht bei einer Hochschule eingereicht werden dürfen. Für diese Übungsarbeiten verlangte er zwischen 10.000 und 20.000 €. Der Kläger, auch ein Ghostwriter, ging gegen den Beklagte wegen der Behauptung vor, dass er Marktführer sei, da er weder nach Angebot noch nach Umsatz zur Spitzengruppe gehört.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Kläger Recht und untersagte dem Beklagten die Werbung als „Marktführer”.

Allein weil der Beklagte verbotene Dienstleistungen anbietet, kann er nicht zu den Marktführern des wissenschaftlichen Ghostwritings gehören. Die Anmerkung auf der Homepage, dass es sich nur um Übungsarbeiten handelt, sei vom Beklagten offensichtlich nicht ernst gemeint. Insbesondere da kein Kunde mehr 10.000 bis 20.000 € für einen bloßen Übungstext zahlt. Somit wurde dem Beklagten nicht wegen eines Wettbewerbsverstoßes verboten diese Bezeichnung zu verwenden, sondern weil er sowieso verbotene Dienstleistungen anbietet. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.11 - I-20 U 116/10)


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