BGH: Abbildung von Fototapete im Internet verletzt NICHT die Rechte des Fotografen

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Abbildungen einer Fototapete im Internet keine Urheberrechtsverletzung

Mit Urteil vom 11. September 2024 hat der Bundesgerichtshof BGH in mehreren Revisionsverfahren (Az.  I ZR 139/23; I ZR 140/23; I ZR 141/23) entschieden, dass die Abbildung einer Fototapete im Internet nicht die Rechte des Fotografen (Urhebers) der Fototapete verletzt.

Klägerin  war ein von einem professionellen Fotografen gegründetes Unternehmen, das seine Fotografien als Fototapeten vermarktet. Beklagte waren verschiedenen Personen und Unternehmen, die solche Fototapeten erworben und in ihren privaten Wohnungen oder gewerblich genutzten Räumen (u.a. ein Tenniscenter, Hotelzimmer) angebracht hatten und dann Bilder von diesen Räumen im Internet (u.a Facebook, Hotel-Website) veröffentlicht hatten. Der Fotograf sah dadurch seine Urheberrechte verletzt, da er diese veröffentklichungen im Inzternet nicht genehmigt habe. Er verlangte Beseitigung und Unterlassen, Erstattung von Abmahnkosten und Schadensersatz (Die auf § 97 Abs. 1 und 2 UrhG, § 97a Abs. 3 UrhG sowie § 242 BGB).

Die Instanzgerichte hatten in ähnlichen Fällen unterschiedlich entschieden: teilweise wurde eine Urheberrechtsverletzung bejaht, teilweise aber auch verneint.


Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass die Abbildung einer Fototapete im Internet keine Rechte des Fotografen (Urhebers) der Fototapete verletzt.

Der durch die Beklagten jeweils vorgenommene Eingriff in das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung des Fotografen sei zwar nicht durch eine ausdrückliche, aber durch eine konkludenten (stillschweigende) Einwilligung des Fotografen (Urhebers) gerechtfertigt.

Ob ein Verhalten des Berechtigten als schlichte Einwilligung in den Eingriff in ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht anzusehen ist, hängt von dem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht des Erklärungsempfängers ab. Dabei ist maßgeblich, ob es um nach den Umständen übliche Nutzungshandlungen geht, mit denen der Urheber rechnen muss, wenn er sein Werk Nutzern ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.

Vorliegend war im Einklang mit der Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Anfertigung von Fotografien und Videoaufnahmen von mit Fototapeten dekorierten Räumen sowie das Einstellen dieser Fotografien und Videos im Internet sowohl zu privaten als auch zu gewerblichen Zwecken üblich ist. Mit diesen Nutzungen musste der Fotograf also rechnen, sie lagen im Rahmen der vertragsgemäßen Verwendung der Fototapeten.


Verzicht auf Urheberbezeichnung

 als Der BGH hat zudem befunden, dass Ansprüche wegen Verletzung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 Satz 2 UrhG nicht bestehen, weil der Fotograf im Rahmen des Vertriebs der Fototapeten auf dieses Recht konkludent (durch schlüssiges Verhalten) verzichtet hat.

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