BGH-Baurecht-Urteil: Wechsel von Vergütungsminderung zur Selbstreparatur möglich
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Worum geht es?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 22.08.2024, Az. VII ZR 68/22 entschieden, dass eine Vergütungsminderung wegen Baumängeln nicht den Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die eigenständige Mängelbeseitigung ausschließt.
Hintergrund des Falls
Ein Ehepaar ließ 2012 ein Einfamilienhaus bauen, doch es gab erhebliche Mängel, insbesondere beim Schallschutz. Die Baufirma forderte über 100.000 Euro Restzahlung, woraufhin die Eheleute die Vergütung minderten und einen bereits gezahlten Betrag zurückforderten. Nachdem die Minderung abgelehnt wurde, verlangten sie stattdessen einen Kostenvorschuss für die Reparatur der Mängel.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte fest:
• Kein Ausschluss des Kostenvorschusses: Die Erklärung einer Vergütungsminderung versperrt nicht den Anspruch auf einen Kostenvorschuss für die Selbstvornahme.
• Gesetzeslage: Das Gesetz sieht keine Regelung vor, die den Kostenvorschuss nach einer Minderung ausschließt (§§ 634, 637, 638 BGB).
• Koexistenz von Mängelrechten: Mängelrechte wie Minderung, kleiner Schadensersatz und Selbstvornahme bestehen nebeneinander und schließen sich nicht aus.
Begründung des Gerichts
• Keine unumkehrbare Bindung: Die Minderung bedeutet nicht, dass der Anspruch auf Kostenvorschuss verloren geht. Auch nach einer Minderung kann der Besteller noch die Mängel selbst beseitigen.
• Vertragsverletzung des Unternehmers: Der Unternehmer hat vertragswidrig gehandelt, wenn er Mängel nicht behebt, und muss daher auch nach einer Minderung die Kosten der Selbstreparatur tragen.
Fazit
Der BGH hat klargestellt, dass Bauherren auch nach einer Vergütungsminderung das Recht haben, eigenständig Mängel zu beheben und dafür Kostenvorschuss zu verlangen.
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