BGH Beschluss vom 17.01.2023 Bestellung des Vorstands einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer der Tochter GmbH

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Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 17.01.2023 II ZB 6/22 eine wichtige Entscheidung für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft getroffen, die sich zum Geschäftsführer von Tochtergesellschaften bestellen wollen.

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In den Leitsätzen heißt es:

1. Die Vertretungsmacht des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist bei der Beschlussfassung über seine Bestellung als Geschäftsführer der Tochtergesellschaft nach § 181 Fall 1 BGB beschränkt.

2. § 112 Satz 1 AktG ist auf die Bestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft nicht anwendbar.

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Zu § 181 BGB führt der Bundesgerichtshof aus:

"Es besteht auch kein Anlass, § 181 BGB teleologisch zu reduzieren (...). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 181 BGB nicht, wenn nach der Natur des Rechtsgeschäfts eine Gefährdung der Interessen des Vertretenen nicht nur im konkreten Einzelfall, sondern abstrakt-generell ausgeschlossen ist. Denn dann besteht nach dem Normzweck kein Bedürfnis für ein Vertretungsverbot (...). Ein solcher Fall liegt nicht vor, weil die vertretene Alleingesellschafterin keine Rechte aus der Bestellung ihres Vorstandsmitglieds als Geschäftsführer ihrer Tochter-GmbH erlangt."

Die Regelung des § 181 BGB und die Ausführungen des Bundesgerichtshofs hierzu sollten also von Vorstandsmitgliedern, die sich als Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft bestellen wollen, beachtet werden. Vorstände einer Aktiengesellschaft können sich nach dem BGH nicht selbst zu Geschäftsführern einer Tochter-GmbH bestellen.

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Auch die Erörterungen des Bundesgerichtshofs zu § 112 Satz 1 AktG sind für Vorstandsmitglieder sehr relevant. Im Urteil des Bundesgerichtshofs heißt es dazu:

"(...) § 112 Satz 1 AktG, wonach der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern vertritt, ist nach einer an seinem Schutzzweck ausgerichteten Auslegung nicht anwendbar. (1) Bei der Bestellung eines Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft zum Geschäftsführer einer GmbH oder, wie hier, Vor-GmbH, deren Alleingesellschafterin die Aktiengesellschaft ist, handelt es sich nicht um eine vom Schutzzweck des § 112 Satz 1 AktG erfasste Vertretung der Aktiengesellschaft gegenüber ihrem Vorstandsmitglied. Die Stimmabgabe ist eine der Aktiengesellschaft in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin zuzurechnende Willenserklärung ihres Stimmrechtsvertreters, die der Vor-GmbH und nicht dem Vorstand gegenüber abgegeben wird. Bei der Bestellungserklärung der Vor-GmbH handelt es sich zwar um eine gegenüber dem Vorstandsmitglied abzugebende Willenserklärung.  Sie betrifft aber kein Rechtsgeschäft der Aktiengesellschaft. Vielmehr handelt es sich um eine unmittelbar für und gegen die Vor-GmbH wirkende (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB) Erklärung der Gesellschafterversammlung als dem Organ, das für die Ausführung von Gesellschafterbeschlüssen zuständig ist."

Beide vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsfragen waren bisher umstritten. Das Urteil stellt Leitfäden auf, wie eine Geschäftsführer-Bestellung von Tochtergesellschaften gelingen kann. Das Urteil ist auch bei sonstigen Konzernverflechtungen relevant, in der sich Vorstände selbst zu Geschäftsführern bestellen wollen. 

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