BGH bestätigt Zulässigkeit von Framing

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In der gegenständlichen Entscheidung hatte ein Unternehmen geklagt, welches zu Werbezwecken einen Film hergestellt hatte. Dieser Film war zum strittigen Zeitpunkt auf YouTube abrufbar. Eine Konkurrenzfirma hatte das Video auf der eigenen Homepage verlinkt. Besucher konnten es im Wege des Framing ansehen. Daraufhin forderte die Klägerin Schadensersatz von der Konkurrenzfirma.

Framing ist das „Einbetten“ fremder Videos auf der eigenen Homepage. Die Besonderheit des Framings ist, dass man das Video nicht selber hochlädt, sondern ein bereits hochgeladenes Video teilt. Wird das Video auf der Ursprungsseite gelöscht, kann man es auch auf anderen Seiten, auf denen es eingebettet wurde, nicht mehr anschauen. Diese Tatsache veranlasste den Europäischen Gerichtshof (EuGH) nach Vorlage vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden, dass beim Framing keine „öffentliche Zugänglichmachung“ und somit keine Urheberrechtsverletzung vorliegt.

Der BGH sieht nunmehr den entscheidenden Punkt der Haftungsfrage darin, ob das geteilte Video ursprünglich mit dem Einverständnis des Rechteinhabers hochgeladen worden ist. Endgültig ist diese Ansicht jedoch nicht, denn der EuGH wird in Kürze darüber entscheiden, inwieweit eine Zustimmung des Rechteinhabers wirklich erforderlich ist.

Bis zu einer endgültigen Entscheidung, ob es auf die Zustimmung des Rechteinhabers ankommt, sollten Sie beim Framing darauf achten, dass das Video vom Inhaber des Urheberrechts veröffentlicht worden ist.

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BGH-Urteil vom 09.07.2015 (Az: I-ZR 46/12)


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