BGH entscheidet am 01.12.2015 über Rechtsmissbrauch bei der Ausübung des Widerrufsrechts

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Beim Widerruf von Verbraucherdarlehen wenden Banken regelmäßig die sog. Rechtsmissbräuchlichkeit oder Treuwidrigkeit der Ausübung des Widerrufsrechts ein. Einige Gerichte folgen dem auch im Einzelfall, so etwa OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.08.2015 (3 U 31/15) oder LG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2015 (2-25 O 518/14).

Dabei handelt es sich dogmatisch um etwas anderes als die sich ebenfalls aus § 242 BGB ergebende Verwirkung.

Die Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit ist schon deshalb grundsätzlich falsch, da das Widerrufsrecht so ausgestaltet ist, dass es ungeachtet seines Motivs ausgeübt werden kann und daher auch kein Motiv bestehen kann, das zum Rechtsmissbrauch führt.

Demgemäß lehnt auch die ghM in der Rspr einen Rechtsmissbrauch ab.

Nun wird der BGH dazu am 01.12.2015 (XI ZR 180/15) voraussichtlich eine Grundsatzentscheidung treffen, wenn das Verfahren nicht erneut vorzeitig ein Ende findet, um eine solche Entscheidung zu verhindern.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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