Verwirkung des Widerrufsrechts bei Ausübung nach Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung

  • 2 Minuten Lesezeit

Bei der Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung muss der Darlehensnehmer neben den bekannten Problemen der Fehlerhaftigkeit seiner Widerrufsbelehrung und des Nichteingreifens von Vertrauensschutz zu Gunsten der Bank wegen Verwendung des amtlichen Musters (dazu ältere Rechtstipps) –

http://www.anwalt.de/rechtstipps/eine-widerrufsbelehrung-bei-mehreren-darlehen_067032.html

http://www.anwalt.de/rechtstipps/widerrufsbelehrungen-und-kein-ende-vergleichsbereitschaft-der-banken-sinkt_065832.html

http://www.anwalt.de/rechtstipps/widerruf-von-darlehensvertraegen-banken-gehen-auf-konfrontationskurs_063096.html

– sich im Wesentlichen mit dem Einwand der Verwirkung seitens der Bank auseinandersetzen.

Da es an grundlegenden Entscheidungen des zuständigen XI. Zivilsenats des BGH insoweit bislang erkennbar mangelt, wird derzeit umfangreich auf die Entscheidungen des IV. Zivilsenat des BGH (zuständig für Versicherungsrecht) zurückgegriffen, der zur Frage des § 5a Abs. 2 VVG aF sich nun mehrfach zur Verwirkung geäußert hat.

Der Senat hat dabei in seiner Entscheidung vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11) zunächst die st. Rspr des BGH zur Verwirkung wiederholt, dass es für das erforderliche Umstandsmoment bei einer Verwirkung (das zusätzlich zum Zeitmoment vorliegen muss) erforderlich ist, dass sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben muss, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.

Nach der stRspr des BGH muss derjenige, der sich auf Verwirkung berufen will, eine Vermögensdisposition im Vertrauen auf die Nichtausübung des Widerrufs vorgenommen haben, BGHZ NJW 1976, 2164; BGH NJW 1984, 1684 f. Daran leiden bereits die vereinzelt ergangenen obergerichtlichen Entscheidungen, die eine Verwirkung angenommen haben. Dort wird immer nur angenommen, dass die Banken sich auf die Nichtausübung des Widerrufs berechtigt einrichten konnten, nicht aber, dass sie es auch durch Vermögensdipostionen belegt auch getan haben.

Der BGH führt in der Entscheidung vom 07.05.2014 dann auch aus, dass es an einem schutzwürdigen Vertrauen schon dann immer fehlt, wenn der Widerrufsgegner durch eine unvollständige Belehrung diesen Zustand selbst geschaffen hat. Dies ist auf die Widerrufsfälle bei Verbraucherdarlehen voll übertragbar.

Die Banken argumentieren insoweit gern mit einer weiteren Entscheidung desselben Senats vom 16.07.2014, wo Verwirkung angenommen wurde. Dort wurde aber korrekt belehrt, so dass sich daraus zu Gunsten der Banken nichts herleiten lässt.

Der BGH hat seine o.g. Rspr zudem in drei weiteren Entscheidungen vom 25.02.2015 nochmal bestätigt.

In diesem Sinn zuletzt etwa auch LG Berlin vom 20.02.2015, OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 (4 U 144/14) und OLG Hamm, Beschluss vom 25.08.2014 – 31 U 74/14.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegen und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss erhöhen.

Rechtsanwalt Koch bearbeitet in diesem Bereich eine dreistellige Zahl von Fällen gerichtlich und außergerichtlich und hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.


Sebastian Koch
Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von SALEO Rechtsanwälte PartGmbB

Beiträge zum Thema