BGH entscheidet über die Zulässigkeit der Erhebung von Bearbeitungsentgelten

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In vielen Darlehensverträgen haben die Banken den Darlehensnehmern Bearbeitungsentgelte / Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt. Bisher war nicht höchstrichterlich geklärt, ob diese Bestimmungen, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, gegenüber dem Verbraucher wirksam oder unwirksam sind. Nunmehr hat der BGH entschieden, in einem Verfahren, welches von einem klagenden Verbraucherschutzverein betrieben wurde, dass die in einem Preisaushang der Bank für Privatkredite enthaltene Klausel „Bearbeitungsentgelt einmalig 1 %“ unwirksam ist.

In zwei weiteren Verfahren entschied der BGH zu Gunsten der Kläger und Darlehensnehmer, dass von der Bank vorgegebene und eingestellte Vertragsmasken, die ein Bearbeitungsentgelt vorsehen, wirksam sind.

Im Fazit ist festzustellen, dass es sich immer dann um Allgemeine Bestimmungen handelt, wenn Regelungen wiederholt in Vertragstexte einbezogen werden. Wenn es sich jedoch um Allgemeine Bestimmungen handelt, unterliegen diese Entgeltklauseln der gerichtlichen Inhaltskontrolle, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der BGH geht davon aus, dass Bearbeitungsentgelte keine kontrollfreien Preishauptabreden sind, noch Entgelt für eine Sonderleistung. Vielmehr zahlt der Darlehensnehmer im Rahmen des Kapitaldienstes Zinsen. Diese Zinsen stellen den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar.

Bearbeitungsentgelte sind laufzeitunabhängige Entgelte für die Bearbeitung eines Darlehens. Sie sind unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Sie haben Fragen?

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht


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