BGH-Entscheidung vom 7.5.2014: Der Weg zur Rückabwicklung von Lebensversicherungen ist frei!

  • 1 Minuten Lesezeit

Wer eine Lebensversicherung oder Rentenversicherung hat, durfte zuletzt häufig eine sehr unerfreuliche Wertentwicklung mitverfolgen. Oft besteht oft bei Fortführung der Versicherung bis zum Ablaufdatum keine Aussicht mehr, die ursprünglich versprochenen Rendite auch nur ansatzweise zu erzielen. In diesen Fällen sollte jeder prüfen, ob nicht noch vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden kann.

Rückabwicklung statt Kündigung - so wird die schlecht laufende Versicherung zur lukrativen Geldanlage!

Bei sehr vielen Verträgen, die zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen wurden, sind die Widerrufsbelehrungen unwirksam oder fehlen ganz. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 7.5.2014 entschieden (Aktenzeichen IV ZR 76/11), dass in diesen Fällen das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt ausgeübt werden kann. Wird das Widerrufsrecht ausgeübt, kommt es zur Rückabwicklung der Lebensversicherung. Das bedeutet: Sämtliche einbezahlten Beiträge sowie Zinsen darauf müssen dem Versicherungsnehmer erstattet werden – lediglich für den bis zum Widerruf gewährten Risikoschutz darf ein Abzug gemacht werden. Provisionen und Verwaltungskosten dürfen vom Versicherer dagegen nicht abgezogen werden.

Auf diese Weise ist es möglich, weitaus höhere Beträge aus einer Lebensversicherung zurück zu erhalten, als im Fall einer Kündigung, nach der lediglich ein Rückkaufswert ausbezahlt wird. Allein schon die Tatsache, dass im Fall einer Rückabwicklung die Maklerprovision nicht abgezogen werden darf, führt zu einem Erheblichen Vorteil. 

Kostenlose Vertragsprüfung durch Spezialisierte Rechtsanwälte

Sollten Sie sich die Frage stellen, ob Ihre Lebensversicherung auch rückabgewickelt werden kann, können Sie bei uns eine kostenlose Vorprüfung Ihres Vertrages durchführen lassen. Näheres dazu finden Sie auf unserer Homepage.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten