BGH: Erhebung von Negativzinsen durch Banken unzulässig
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Über einen Zeitraum von mehreren Jahren haben Banken von ihren Kunden negative Zinsen für ihr Guthaben verlangt. Diese sogenannten Verwahrentgelte wurden als rechtlich umstritten angesehen. Nun hat der Bundesgerichtshof der Debatte ein Ende gesetzt und diese Praxis für unwirksam erklärt.
Seit der Niedrigzinsphase Mitte 2014 mussten Banken in der EU Strafzinsen zahlen, wenn sie oberhalb fester Freibeträge überschüssige Gelder kurzfristig bei der Europäischen Zentralbank parkten. Diese Strafzinsen beliefen sich mitunter auf bis zu 0,5 Prozent. Zahlreiche Finanzinstitute gaben die Kosten dafür an ihre Kunden in Form von sog. Verwahrentgelten weiter. Zunächst waren nur Geschäftskunden oder Privatkunden mit sehr hohen Einlagen betroffen. Doch nach und nach wurde diese Praxis auch auf Neukunden und schließlich auch auf sonstige Bestandskunden ausgeweitet. Im Juli 2022 schaffte die EZB die Negativzinsen schließlich ab, woraufhin die meisten Banken und Sparkassen die Erhebung der Gebühren wieder einstellten.
BGH erklärt Erhebung von Verwahrentgelten für unzulässig
Nun entschied der BGH in diesem Zusammenhang am 04.02.2025 gleich in 4 Fällen (Az.: XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23). Geklagt hatten die Verbraucherzentrale Sachsen, die Verbraucherzentrale Hamburg und der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV). Bei den Beklagten handelte es sich um vier Banken und Sparkassen, die von ihren Kunden Entgelte für die Verwahrung von Einlagen auf Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten erhoben hatten. Die Klagen lauteten auf Unterlassung und teilweise auf Erstattung der erhobenen Verwahrentgelte.
Der für das Bankenrecht zuständige BGH-Senat erklärte nun die Erhebung von Negativzinsen auf Guthaben in Spar- und Tagesgeldkonten für unzulässig. Die entsprechenden Klauseln im Preisverzeichnis seien unwirksam. Lediglich die Erhebung von Negativzinsen auf Girokontenguthaben befanden die Richter im Grundsatz für zulässig. Allerdings nur dann, wenn die entsprechenden Vertragsklauseln für Verbraucher transparent sind.
Wenn Sparguthaben durch die Erhebung von Negativzinsen weniger würden, widerspreche das Treu und Glauben, hieß es in der Urteilsbegründung. Schließlich stünde das dem eigentlichen Vertragszweck diametral entgegen.
Wie viele Banken und Kunden sind betroffen?
Basierend auf Marktdaten des Finanzvergleichsportals Verivox haben auf dem Höchststand im Mai 2022 ca. 455 Geldhäuser in Deutschland Negativzinsen von ihren Kunden verlangt. Die meisten Banken orientierten sich dabei am Einlagenzins der EZB und setzten einen Strafzins von 0,5 Prozent an. Dabei waren nicht nur Geschäftskunden oder Privatkunden mit hohen Einlagen betroffen. Einige Banken verlangten schon ab Einlagen in Höhe von 5.000 oder 10.000 Euro Verwahrentgelte.
Bei einer Verivox-Umfrage gaben 13 Prozent von 1.023 Befragten an, Negativzinsen an ihre Bank gezahlt zu haben – also jeder achte Sparer. Davon waren 15 Prozent Gutverdiener mit einem Nettoeinkommen ab 3000 Euro, sieben Prozent mit niedrigen Einkommen unter 2000 Euro. 88 Prozent der Befragten gaben an, die Strafzinsen von ihrer Bank zurückfordern zu wollen.
Sparer sollten die gezahlten Gebühren schnellstmöglich zurückfordern
Ob Bankkunden die Erstattung der gezahlten Zinsen fordern können, hat der BGH offengelassen. Wir von der Anwaltskanzlei Lenné empfehlen den Betroffenen, ihre Bank schnellstmöglich zur Rückzahlung aufzufordern, denn in einigen Fällen droht eine Verjährung der Ansprüche. Es ist damit zu rechnen, dass nicht alle Banken der Erstattung auf Anhieb zustimmen werden und es in einigen Fällen auf eine Gerichtsentscheidung hinauslaufen wird. Die Chance stehen jedoch basierend auf den aktuellen BGH-Urteilen gut. Darüber hinaus könnten Urteile zugunsten der Bankkunden auch wichtige Auswirkungen auf zukünftige Niedrigzinsphasen haben. Wenn auch Ihre Bank Negativzinsen von Ihnen verlangt hat, beraten wir Sie gerne zu Ihrem Fall und helfen Ihnen dabei, die gezahlten Verwahrentgelte von Ihrer Bank zurückzufordern. Vereinbaren Sie dazu einfach einen Termin für eine kostenlose Erstberatung.
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