BGH zur Unwirksamkeit von Negativzinsen - Bankkunden können Geld zurückfordern
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Mit vier Urteilen vom 04.02.2025 hat der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass bestimmte Klauseln zu sogenannten "Negativzinsen" in Verträgen über Giro-, Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind. Diese Entscheidungen betreffen zahlreiche Bankkunden und hat weitreichende Auswirkungen für die Praxis der Banken.
Hintergrund: Was sind Negativzinsen?
Negativzinsen, oft auch als "Verwahrentgelte" bezeichnet, bedeuten, dass Kunden für ihre Guthaben auf Bankkonten Gebühren zahlen müssen, anstatt Zinsen zu erhalten. Diese Praxis wurde von über 450 Banken in Deutschland zwischen Juni 2014 und Juli 2022 praktiziert, um die Kosten der Niedrigzinsphase weiterzugeben. In der Hochphase waren dies bis zu 0,5 Prozent. Nachdem die EZB selbst Negativzinsen im Juli 2022 abgeschafft hatte, zogen Banken nach und schafften diese gegenüber den eigenen Kunden ab.
Die Entscheidungen des BGH
In vier Verfahren (Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23) überprüfte der BGH nun die Rechtmäßigkeit von Klauseln, die Negativzinsen für Guthaben auf verschiedenen Kontotypen vorsahen. Die betroffenen Banken hatten in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen festgelegt, dass ab bestimmten Freibeträgen ein bestimmtes Verwahrentgelt erhoben wird.
Der BGH kam zu dem Schluss, dass solche Klauseln bei Tagesgeld- und Sparkonten unwirksam sind, da sie den Grundgedanken des Sparens untergraben.
Bei Girokonten ist die Erhebung von Negativzinsen für Guthaben hingegen zwar grds. zulässig, allerdings müssen die Bedingungen für die Erhebung von Negativzinsen für Kunden klar und verständlich formuliert sein, andernfalls sind auch diese Bedingungen - wie vorliegend auch - unwirksam.
Auswirkungen für Bankkunden - Rückerstattungen möglich
Für Bankkunden bedeuten diese Grundsatz-Entscheidungen, dass sie bereits gezahlte Negativzinsen unter bestimmten Umständen zurückfordern können. Allerdings wurde die Frage der Rückforderung bereits gezahlter Zinsen vom BGH nicht selbst entschieden. Betroffene Kunden müssen dies individuell klären und selbst aktiv werden. Banken werden nicht von alleine erhobene Negativzinsen zurückzahlen.
Was können Bankkunden jetzt tun?
Betroffene Bankkunden sollten nun schnellstmöglich
- überprüfen, ob Sie selbst in der Vergangheit Negativzinsen gezahlt haben und
- Kontakt zu einem auf Bankrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht) aufnehmen.
Achtung: Verjährung
Für betroffene Bankkunden heißt es nun: schnell handeln!
Da die Frage der Verjährung in diesem Kontext noch nicht abschließend entschieden ist, sollten betroffene Bankkunden keine Zeit verlieren und eigene Ansprüche umgehend prüfen lassen und ggf. verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter: https://www.redell.com/blog
Sollten Sie in der Vergangenheit auch Negativzinsen bei Ihrer Bank gezahlt haben, melden Sie sich gerne unverbindlich bei uns über rechtsanwalt@redell.com oder nutzen Sie auch gerne unseren Online-Anfrage-Chatbot auf der Homepage.
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