BGH erklärt „Effektenklausel“ und „Prospekthaftungsklausel“ bei Rechtsschutzversicherungen für unwirksam!

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Mit zwei Urteilen vom 08. Mai 2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) zwei von Rechtsschutzversicherungen in ihren Versicherungsbedingungen (ARB) verwendete Klauseln, die im Bereich des Rechtsschutzes wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung häufig zur Ablehnung des Rechtsschutzes durch die Versicherungen führten, für unwirksam erklärt; Az. IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12.

Dabei handelt es sich zum einen um die so genannte „Effektenklausel" und zum anderen um die so genannte „Prospekthaftungsklausel", die Rechtsschutz bei der

„Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Proespekthaftung anwendbar sind (z. B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)",

ausschließt. Der BGH kommt in seinen Urteilen zu dem Ergebnis, dass diese Klauseln wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam seien.

Für Versicherte bedeutet dies, dass sie entgegen dem Wortlaut ihrer Versicherungsbedingungen auch in solchen Fällen die Kostenübernahme von ihrer Rechtsschutzversicherung fordern können. Dies gilt zum Beispiel für Rechtsstreitigkeiten die Fehlberatungen beim Wertpapierkauf betreffen, und für viele weitere Kapitalanlagen. Allen Opfern der Finanzkrise oder sonstiger Fehlberatungen, die gegen ihre Berater vorgehen wollen, sollten unter Hinweis auf diese BGH-Urteile auf eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung pochen.

Sogar Verbraucher, die trotz abgelehntem Versicherungsschutz geklagt haben und Kosten zu tragen hatten, sollten nun noch nachträglich ihre Rechtsschutzversicherung auffordern, selbst wenn ihr Prozess bereits rechtskräftig entschieden ist.


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