Unwirksamkeit der Effekten- und Prospekthaftungsklausel in Rechtschutzversicherungsbedingungen

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BGH, Urteil vom 08.05.2014, IV ZR /84/12

Auf der Grundlage Ihrer allgemeinen Rechtschutzbedingungen berufen sich zahlreiche Rechtsschutzversicherer auf die so genannte „Effektenklausel“, wonach Rechtschutz „nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)“. Diese Klausel ist nun nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtsprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die „Prospekthaftungsklausel“ als unwirksam angesehen. Sie verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel müssen dem Versicherungsnehmer die damit verbundenen Nachteile und Belastungen, soweit nach den Umständen möglich, so verdeutlicht werden, dass er den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen kann. Diesen Erfordernissen entspricht die „Prospekthaftungsklausel“ nicht. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann ihr nicht hinreichend klar entnehmen, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen.

Allerdings erfährt die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Ausnahme, wenn die Versicherungsbedingungen einen Ausdruck verwenden, mit dem die Rechtssprache einen fest umrissenen Begriff verbindet. Dann ist anzunehmen, dass darunter auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nichts anderes verstehen wollen und der Versicherungsnehmer hinnimmt, was ihm über die Rechtssprache vorgegeben wird.

Dies führt aber zu keinem anderen Ergebnis, weil der in der Ausschlussklausel verwendete Begriff der „Grundsätze der Prospekthaftung“ kein fest umrissener Begriff der Rechtssprache ist. Er verweist zwar auf rechtliche Kategorien; die Rechtssprache verbindet damit aber keinen fest umrissenen, begrifflich festgelegten Inhalt.

Rechtsanwalt Christian Fiehl LL.M.


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