BGH: Erneuerung von Rauchwarnmeldern grundsätzlich keine Modernisierung

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 24.05.2023 entschieden, dass die Erneuerung bzw. der Austausch von Rauchwarnmeldern grundsätzlich keine Modernisierung im mietrechtlichen Sinn darstellt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Austausch eine technische Verbesserung oder sonstige Aufwertung mit der Mietwohnung verbunden ist.

Vermieterin ließ vorher gemietete Geräte durch eigens gekaufte Geräte ersetzen

In diesem Fall hatte die Vermieterin in einer vermieteten Wohnung Rauchmelder installieren lassen, die sie gemietet hatte. Diese Kosten wurden zu Unrecht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt.

In der Folge kaufte die Vermieterin eigene Rauchmelder und ersetzte die noch funktionierenden gemieteten Geräte durch die neu gekauften. Daraufhin versuchte die Vermieterin die monatliche Miete um 0,79 Euro zu erhöhen. Die Mieter lehnten es ab, die Kosten zu tragen. 

Während die Vorinstanzen der Vermieterin Recht gaben, dass der Austausch eine Mieterhöhung rechtfertige, wies der Bundesgerichtshof die Klage ab.

Austausch ist keine Modernisierung

Der Bundesgerichtshof erklärte, dass der ursprüngliche (erstmalige) Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme darstellt. Dies gilt jedoch nicht für den Austausch solcher noch funktionierender Geräte. Die gilt auch dann, wenn der erstmalige Einbau nicht zu einer zusätzlichen Belastung des Mieters mit Betriebskosten oder einer Mieterhöhung geführt hat.

der Bundesgerichtshof betonte, dass der Gebrauchswert und die Sicherheit der Wohnung durch gleichwertige Neugeräte nicht erhöht werde.



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