BGH erteilt der Zinscap-Prämie der Apo-Bank eine klare Absage

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Erfreuliches Urteil für Darlehensnehmer der Deutschen Apotheker- und Ärztebank eG (Apo-Bank): BGH erteilt einer Preisklausel der Apo-Bank eine klare Absage.

Berlin, 19.06.2018 – Mit Urteil vom 05.06.2018, Az.: XI ZR 790/16 kam der für Bankrecht zuständige 11. Senat des BGH zu dem Ergebnis, dass die Apo-Bank mit der von ihr verwendeten Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr bei Darlehen mit variablen Zinssätzen für die Festlegung einer Zinsober- und Zinsuntergrenze den Darlehensnehmer unangemessen benachteiligt.

Der BGH begründet dies damit, dass diese Klausel ein zusätzliches laufzeitunabhängiges Entgelt für die Darlehensgewährung beinhaltet, was mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren sei. Denn hiernach sei allein ein laufzeitabhängiger Zins für die Inanspruchnahme des Darlehens vorgesehen. Der BGH hat die Klausel daher für unwirksam erklärt. Rechtsfolge ist, dass der betroffene Darlehensnehmer von der Apo-Bank die zu viel gezahlten Zinsen zurückfordern kann.

Rechtsanwältin Manon Linz, Mitarbeiterin der auf Bank- und Kapitalmarkrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin, empfiehlt betroffenen Bankkunden, die oftmals Zinscap-Prämien von 5 % der Darlehenssumme und mehr gezahlt haben, die zu viel gezahlten Zinsen zurückzufordern. Das Rückforderungsrecht ist für Darlehensverträge der letzten 10 Jahre durchsetzbar.

Pressekontakt: RAin Linz, CLLB Rechtsanwälte, Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz, Sittner Partnerschaft mbB


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