BGH: GmbH-Geschäftsführer muss keine Auskunft über private Vermögensverhältnisse geben

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Auskunftspflicht eines GmbH-Geschäftsführers nach Insolvenz der Gesellschaft umschließt nicht die Angaben zu seinen persönlichen finanziellen Verhältnissen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 5. März 2015 entschieden (IX ZB 62/14).

Mit diesem Beschluss hat der BGH die Auskunftspflicht des GmbH-Geschäftsführers erheblich eingeschränkt. Dennoch sind die Auskunftspflichten immer noch weitreichend. Die Auskunft zu den wirtschaftlichen, rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen darf der Geschäftsführer weiterhin nicht verweigern. Ebenso müssen auch gegen ihn oder die Gesellschaft gerichtete Ansprüche offen gelegt werden. Zu den eigenen finanziellen Verhältnissen muss sich der Geschäftsführer aber grundsätzlich nicht äußern. „Damit muss er sich auch nicht dazu äußern, ob etwaige angestrengte Schadensersatzansprüche gegen ihn Aussicht auf Erfolg hätten“, erklärt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig. Er ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht der bundesweit tätigen Wirtschaftskanzlei Rose & Partner LLP.

Im konkreten Fall hatte die Geschäftsführerin nach dem Insolvenzantrag der GmbH die Auskunft über ihre private Vermögensverhältnisse verweigert. Auch als die Vorinstanzen weitere rechtliche Schritte gegen sie ankündigten, ließ sie sich davon nicht beeindrucken und hatte mit ihrer Weigerung letztlich vor dem BGH Erfolg. Die Karlsruher Richter kamen zu der Auffassung, dass die gesetzliche Auskunftspflicht nicht die Angaben zu den privaten Vermögensverhältnissen umfasst, sondern nur Angaben zur Gesellschaft gemacht werden müssen.

Leitende Organe eines Unternehmens sind unabhängig von der Gesellschaftsform immer auch einem Haftungsrisiko ausgesetzt. Nicht immer sind die Ansprüche gegen sie berechtigt. Die Wirtschaftskanzlei Rose & Partner ist sowohl mit der Durchsetzung als auch mit der Abwehr von Haftungsansprüchen vertraut. Sie vertritt in Vergleichsverhandlungen und vor Gericht Gesellschaften, das Management, Aufsichts- und Beiräte.

Unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gesellschaftsrecht-ma.html sind weitere Informationen zum Gesellschaftsrecht zusammengefasst.

Dr. Ronny Jänig, LL.M.

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Rose & Partner LLP


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig LL. M.

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten