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BGH: Haftung für unzureichend gesicherten W-LAN Anschluß

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Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen und wegweisenden Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) die überwiegende bisherige Rechtsprechung der Untergerichte bestätigt, dass Inhaber von W-LAN Netzwerken für durch Dritte begangene Rechtsverletzungen haften, wenn die Netzwerke nicht ausreichend gesichert sind. In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Beklagten vorgeworfen, aus einer Tauschbörse Musik zum Herunterladen angeboten zu haben. Die Beklagte war jedoch in der fraglichen Zeit in Urlaub, so dass die Urheberrechtsverletzung keinesfalls durch die Beklagte selbst begangen worden sein könnte. Während das vorherige Gericht die Beklagte noch von jedem Vorwurf freigesprochen hatte, urteilte der BGH nun, dass die Beklagte zumindest die Abmahnkosten zu tragen hat.

BGH trennt klar zwischen Täterhaftung und Schadensersatz sowie Störerhaftung und Anspruch auf Kostenerstattung

Auch wenn das Urteil in Nutzerkreisen teilweise negativ aufgefasst wurde, ist aus anwaltlicher Sicht festzuhalten, dass das Urteil des BGH letztlich doch sehr nutzerfreundlich ist. Dabei ist zunächst die vorgenommene klare Trennung zwischen Schadensersatz und Störerhaftung hervorzuheben. Auch wenn diese Bezeichnungen verwirrend sein mögen, so ist die Unterscheidung doch letztlich einfach: Nach geltendem deutschen Recht haftet auf Schadensersatz derjenige, der eine Rechtsverletzung selbst verschuldet hat. Als Störer haftet dagegen derjenige, der unachtsam ist und dadurch einem Dritten die Möglichkeit gibt, eine Rechtsverletzung zu begehen. Während derjenige, der auf Schadensersatz haftet, für den kompletten Schaden (z.B. aus entgangenem Umsatz oder Gewinn) aufkommen muss, muss der Störer nur für diejenigen Kosten aufkommen, die für die Beseitigung der Rechtsverletzung notwendig waren (z.B. die Rechtsanwaltskosten). Unter dem Strich muss der Störer daher grundsätzlich deutlich weniger zahlen als der zum Schadensersatz Verpflichtete.

An dieser Stelle setzt nun die Unterscheidung des Bundesgerichtshofes an: Der BGH hat nämlich entschieden, dass derjenige, der sein W-LAN Netzwerk nicht ausreichend gesichert hat, in der Regel weder selbst eine Rechtsverletzung begeht noch die Rechtsverletzung eines Dritten bewusst fördert. Der Vorwurf bestünde in solchen Fällen lediglich darin, dass nicht diejenigen Sicherungsmaßnahmen getroffen worden sind, die erforderlich gewesen wären, um unberechtigte Dritte von der Begehung von Urheberrechtsverletzungen abzuhalten. Somit war für den BGH klar, dass in diesen Fällen nur eine Störerhaftung in Betracht kommen kann.

Welche Sicherungsmaßnahmen müssen ergriffen werden?

Auch zu dieser lange umstrittenen Frage hat der BGH eine klare Position bezogen. Nach Ansicht des BGH ist es gerade nicht erforderlich, die Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen. Ausreichend sei es, diejenigen Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die zum Zeitpunkt der Installation des Routers marktüblich waren. Wird der Router also 2006 in Betrieb genommen, müssen nur diejenigen Maßnahmen ergriffen werden, die auch schon 2006 gängig waren. Konkret führt der BGH aus, dass zumindest die werksseitigen Standardsicherungseinstellungen eines Routers nicht ausreichend sind, der Verbraucher zumindest das Standardpasswort durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzen muss.

Begrenzung der Abmahnkosten auf 100,00 €

Obwohl dieses im dem Fall nicht im Streit stand, hat sich der BGH noch dazu geäußert, wie hoch denn letztlich die Abmahnkosten sein dürfen. Auch in diesem Punkt ist die Rechtsprechung seit langem uneinig. Hintergrund der Uneinigkeit ist § 97 a des Urhebergesetzes, der vorschreibt, dass in einfach gelagerten Fällen mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen nur Abmahnkosten in Höhe von maximal 100,00 € verlangt werden dürfen. Zumindest in Bezug auf das Herunterladen von nur einem Musikstück hat der BGH nunmehr klargemacht, dass in solchen Fällen wohl tatsächlich ein „einfach gelagerter Fall" anzunehmen ist. Kurz zuvor hatte das Amtsgericht Frankfurt (Urteil vom 01.02.2010, Az.: 30 C 2353/09 - 75) sogar entschieden, dass einfach gelagerter Fall auch noch dann vorliegt, wenn ein ganzes Musikalbum heruntergeladen bzw. zum Download angeboten wurde. Die Praxis sieht bisher jedoch leider anders aus: Die Abmahner verlangen in aller Regel Beträge von 500,00 € von den Abgemahnten.

Letztlich muss jedoch festgehalten werden, dass die vom BGH festgelegte 100,00 € Obergrenze für Abgemahnte wie für Abmahner noch immer zu klärende Rechtsfragen offen lässt. So stellen sich beispielsweise die Fragen, ob sich die vorgenommene Begrenzung lediglich auf Abmahnungen bezüglich eines einzelnen Musiktitels oder aber zusammenfassend für mehrere Titel bezieht. Auch ungeklärt ist dabei, ob die 100,00 € Grenze nur die Fälle betrifft, in denen das entsprechende W-LAN Netzwerk nicht hinreichend gesichert ist, oder ob die Begrenzung auch auf ähnlich gelagerte Fälle angewendet werden soll.

Was können Abgemahnte jetzt tun?

Es ist zu erwarten, dass die Abmahner vorerst versuchen werden, das Urteil des BGH zu ignorieren. Es muss damit gerechnet werden, dass auch weiterhin Pauschalforderungen in Höhe von rund 350,00 - 1300,00 € geltend gemacht werden. Sowohl in diesen Fällen als auch in Bezug auf Abmahnungen, die noch vor der BGH-Entscheidung verschickt worden sind, gilt, dass es sich sehr häufig lohnt, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu beauftragen. Dieser kann „jetzt gestärkt durch die BGH-Rechtsprechung" darauf hinwirken, dass diese Gebühren reduziert werden. Aber auch wenn in Zukunft tatsächlich nur 100,00 € von den Abmahnern verlangt werden sollten, kann nur davon abgeraten werden, diese einfach so zu bezahlen. Wichtig bleibt dennoch, nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Wer die Unterlassungserklärung einfach so unterschreibt, geht das Risiko ein, dass es bei der nächsten Abmahnung „auch wenn die Urheberrechtsverletzung schon lange zurückliegt, richtig teuer wird". Dieses gilt umso mehr, wenn man ein Tonwerk verschiedener Interpreten, wie z.B. einen Chartcontainer wie „German TOP 100" heruntergeladen hat, da dann eine Vielzahl von Abmahnungen verschiedener Kanzleien drohen.

Tim Geißler

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Strafrecht

www.gks-rechtsanwaelte.de


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