BGH II ZR 444/13: Geschlossene Fonds, Kündigungsmöglichkeit bei fehlerhafter Aufklärung

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BGH-Urteil vom 20. Januar 2015, Leitsatz: „Der einem Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund der Regelungen im Treuhand- und im Gesellschaftsvertrag gleichgestellte Treugeber kann seine Beteiligung durch Kündigung gegenüber der Gesellschaft beenden und hat dann einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Zahlung eines etwaigen Abfindungsguthabens, wenn er bei seinem Beitritt über die Umstände, die für seine Anlageentscheidung von wesentlicher Bedeutung waren oder hätten sein können, nicht vollständig und verständlich aufgeklärt worden sind.“

Anmerkung: Der Großteil geschlossener Fonds existiert in Rechtsform der GmbH & Co. KG, an welcher sich über einen Treuhänder Anleger als mittelbare Kommanditisten beteiligen können („Publikumspersonengesellschaften“). Die Anleger sind dabei in fast allen Fällen dem unmittelbaren Gesellschafter gleichgestellt.

Bislang war klar, dass eine Kündigung der Fondsbeteiligung im Fall vorsätzlicher arglistiger Täuschung für den Anleger möglich sein muss, da sein daraus erwachsendes Anfechtungsrecht gemäß § 123 BGB stets ein wichtiger Grund zur Kündigung der Gesellschaft ist (BGH XI ZR 376/09, U. v. 19. Oktober 2010, Rn. 17 m.w.N.). Zudem ist klar, dass die Fondsgesellschaft selbst sowie die übrigen Gesellschafter nach der langjährigen Rechtsprechung des BGH nicht für vorvertragliches fahrlässiges Aufklärungsverschulden des Vermittlers auf Schadenersatz haften, da sich anders eine geordnete Auseinandersetzung der Fondsgesellschaft nach den Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft nicht durchführen lässt (BGH II ZR 387/02, U. v. 21. Juli 2003, m.w.N.). Dem Verbraucher bzw. Anleger stand dann auch gegenüber der Fondsgesellschaft kein Recht zur Verweigerung der Leistung zu (BGH XI ZR 376/09, U. v. 19. Oktober 2010, Rn. 15).

Während also der Anleger nur bei vorsätzlicher arglistiger Täuschung seine Fondsbeteiligung kündigen konnte und ein (fahrlässiges, normales) Aufklärungsverschulden der Fondsgesellschaft nicht zuzurechnen war bzw. dort nicht zu einer Haftung auf Schadenersatz führte, so war bislang nicht immer klar, ob aus einer fahrlässigen fehlerhaften Aufklärung beim Fondsbeitritt ein Kündigungsrecht des Anlegers gegenüber der Gesellschaft resultiert. Die Tendenz in der juristischen Diskussion in vielen Anlegerprozessen war hierzu bislang negativ.

Dies ist nun durch die neue BGH-Entscheidung ausdrücklich geklärt. Der dem Gesellschafter gleichgestellte Anleger (wie zumeist) eines geschlossenen Fonds kann bei vorvertraglicher fehlerhafter Aufklärung seine Fondsbeteiligung kündigen und zum Kündigungszeitpunkt (ex nunc) sich ein etwaiges Abfindungsguthaben berechnen und auszahlen lassen. Der BGH führte bereits im Hinblick auf stille Beteiligungen aus, dass der Anleger auf der Grundlage eines Vertragsmangels zwar grundsätzlich nicht im Wege des Schadenersatzes eine Rückgängigmachung verlangen, jedoch sofort wirksam kündigen kann (BGH II ZR 383/12, U. v. 19. November 2013, Gründe II. 4). Nunmehr wendet der BGH dies auch auf KG-Beteiligungen an, bei denen der Anleger einem Gesellschafter gleichgestellt ist mittels des Treuhandvertrages. Bei GbR-Fonds gilt nichts anderes.

Dies dürfte, neben einem vielleicht möglichen Widerruf bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung, künftig zum vielbeachteten Beendigungsgrund bei notleidenden Fonds am Grauen Kapitalmarkt werden. Fondsgesellschaften dürften deshalb auch ein stärkeres Interesse am Ausgang von Falschberatungsprozessen haben und sich entsprechenden Streitverkündungen gegenüber sehen. Ist beispielsweise die Fehlerhaftigkeit eines Verkaufsprospekts bereits gerichtlich eindeutig geklärt, drohen nun scharenweise Kündigungswellen und Auseinandersetzungen.

Ursächlich für fehlerhafte Aufklärungen des beitretenden Anlegers können sowohl die Verkaufsprospekte sein (sogar als vom Anleger nicht gelesene Arbeitsgrundlage des Vermittlers; BGH II ZR 21/06, U. v. 3. Dezember 2007), als auch das Verhalten des jeweiligen Vermittlers oder Beraters. Theoretisch betroffen könnten fast alle verbliebenen geschlossenen Fonds am Graumarkt sein (KG-Fonds, stille Beteiligungen, GbR-Fonds), praktisch Leidtragende sind am Ende indes zumeist die Vermittler, die sich nun gut vorbereiten müssen.

V.i.S.d.P.: Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, März 2015


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