BGH: Käufer kann Kaufpreis für einen Neuwagen zurückbehalten, bis ein Lackschaden behoben ist

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Der BGH hat mit Urteil vom 26.10.2016, VIII ZR 211/15, entschieden, dass die Verpflichtung des Käufers zur Zahlung des Kaufpreises bei einem Neuwagen so lange nicht besteht, bis ein am PKW befindlicher Lackschaden behoben ist.

Im konkreten Fall hatte der Käufer eines neuen PKW die Zahlung des Kaufpreises verweigert, weil der Wagen mit einem geringfügigen Lackschaden ausgeliefert wurde. Zu Recht, meint letztinstanzlich der BGH, weil der Verkäufer schon durch den Kaufvertrag zur Lieferung eines mangelfreien Fahrzeuges verpflichtet ist und zumindest bei behebbaren Mängeln der Käufer gem. § 320 BGB die Zahlung des Kaufpreises zurückbehalten kann, bis der Verkäufer den Lackschaden ausgebessert hat. Dies gilt auch, wenn die Mängel nur geringfügig sind. Lediglich bei besonderen Umständen, bei denen die Ausübung des Zurückbehaltungsrechtes als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten ist, soll gem. § 242 BGB der Käufer doch vor Behebung des Mangels zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein. 

Der BGH verweist erneut auf die hohe Bedeutung der kaufvertraglichen Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB. Für den Käufer bedeutet dies eine verbraucherfreundliche Entscheidung, die sein Interesse schützt, bei einem Neuwagen tatsächlich ein einwandfreies Fahrzeug zu erhalten. Verkäufer müssen sich durch diese Entscheidung erneut an einem strengen Haftungsmaßstab messen lassen und sind gut beraten, berechtigte Mängel zu beheben, wenn sie keine Probleme mit dem Kunden haben möchten.


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