BGH: keine „Haftung“ des Auftraggebers für schlechtes Wetter im Bauvertragsrecht

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Der BGH hat in einem Beschluss vom 24.08.2016, VII ZR 311/14, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des OLG Zweibrücken vom 16.05.2014, 1 U 73/13 zurückgewiesen wurde, einen Mehrvergütungsanspruch des Bauunternehmers wegen Schlechtwettertagen zurückgewiesen.

Der Entscheidung lag ein Fullservice-Dienstvertrag nach dem Regelwerk der VOL/B zugrunde, bei dem sich der Auftragnehmer verpflichtete, Altmüll umzulagern. In dem Vertrag war durch eine AGB folgendes geregelt:

„Für die Dauer der Vertragslaufzeit sind für jedes Jahr 15 Schlechtwettertage bzw. leistungsfreie Tage eingeplant, die der Auftragnehmer einzukalkulieren hat. Übersteigt die Anzahl der Schlechtwettertage während der regulären Vertragslaufzeit dieses Maß, so verlängert sich die reguläre Vertragslaufzeit um die jeweilige Mehranzahl der Schlechtwettertage.“

Der Auftragnehmer macht einen Mehrvergütungsanspruch aufgrund von Schlechtwettertagen geltend, an denen die Arbeiten nicht durchgeführt werden konnten. Er beruft sich dabei auf die Unwirksamkeit der oben zitierten AGB.

Der BGH hat im Wege der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde den Anspruch abgelehnt, weil eine solche Regelung keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB darstellt. Denn eine geänderte Leistung im Sinne von § 2 Abs. 3 VOL/B liegt nicht vor, weil die Parteien vertraglich geregelt haben, dass Schlechtwettertage die reguläre Vertragslaufzeit verlängern. Der Auftragnehmer muss also solche Schlechtwettertage einkalkulieren und er hat keinen weiteren Anspruch als die reguläre Vergütung. Gleiches sieht auch § 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B vor.

Fazit: Der Bauherr oder Auftraggeber kann sich mit solchen Klauseln also darauf verlassen, dass er am Schluss nicht mehr als die reguläre Vergütung zahlen muss. Der Bauunternehmer muss bei seiner Kalkulation Verzögerungen wegen Schlechtwetter einplanen und kann dieses Risiko nicht auf den Auftragnehmer abwälzen.


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