BGH: Keine Kennzeichnungspflicht in Textil-Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit

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Textilhändler kennen die strengen Vorschriften der aktuellen Textilkennzeichnungsverordnung (VO (EU) 1007/2011). Danach sind sie grundsätzlich dazu verpflichtet, bei Textilerzeugnissen Angaben zu deren Zusammensetzung zu machen, wenn diese mindestens zu 80 % aus Textilfasern bestehen und sie in der EU auf dem Markt gebracht werden. Dies gilt auch für Hersteller und Importeure aus Nicht-EU-Ländern. Die Beschreibung der Textilfaser-Zusammensetzung muss in Katalogen, Prospekten, auf Verpackungen und Etiketten erfolgen. Die Textilkennzeichnung muss leicht lesbar, sichtbar und deutlich erkennbar sein. Außerdem muss das Schriftbild in Bezug auf Schriftgröße, Stil und Schriftart einheitlich sein.

Erleichterung für Textilhändler?

Nun hat der BGH mit Urteil vom 24.03.2016 (Az. I ZR 7/15) entschieden, dass die Kennzeichnungspflicht für Prospektwerbung dann nicht bestehe, wenn im Prospekt keine direkte Möglichkeit einer Bestellung angeboten werde. Begründet wird dies damit, dass die Prospektwerbung ohne Bestellmöglichkeit lediglich eine Information sei, die den Anbieter nicht zu weiteren Angaben hinsichtlich der textilen Zusammensetzung verpflichte.

Unsere Bewertung:

Dies entspricht unserer Auffassung von den Art. 4, 16 der Textilkennzeichnungsverordnung. Dort ist geregelt, dass Textilerzeugnisse im Sinne der Textilkennzeichenverordnung nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind. Die Textilerzeugnisse werden in einem Prospekt ohne Bestellmöglichkeit nicht auf dem Markt bereitgestellt. Der Kunde muss in diesem Fall zunächst in den Laden oder den Online-Shop gehen, um die Textilerzeugnisse einzukaufen. Erst wenn der Käufer eine tatsächliche Kaufentscheidung trifft, muss er die Möglichkeit haben, sämtliche Informationen über das Textilerzeugnis einzusehen.

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