BGH kippt Darlehensgebühr bei Bausparverträgen

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Mit seinem Urteil (Az.: XI ZR 552/15) hat der BGH eine Vertragsklausel für unwirksam erklärt, welche in vielen Bausparverträgen verwendet wird und eine zusätzliche Gebühr vorsieht, wenn ein Bausparer ein fälliges Baudarlehen anfordert: die sogenannte Darlehensgebühr.

Im zu entscheidenden Fall war ein Bausparvertrag der Bausparkasse Schwäbisch Hall betroffen. Es ist aber wohl nicht strittig, dass diese Entscheidung auch auf andere Bausparkassen übertragen werden kann.

Was, wenn ein Bausparer bereits diese Darlehensgebühr bezahlt hat?

Grundsätzlich kann die Gebühr zurückgefordert werden.

Zunächst sollte man jedoch überprüfen, ob man überhaupt eine Darlehensgebühr bezahlt hat. Von dieser Gebühr zu unterscheiden ist nämlich die sognannte Abschlussgebühr, welche bei Abschluss des Bausparvertrages anfällt und zulässig ist.

Aufschluss darüber, ob eine Darlehensgebühr bezahlt wurde, gibt in der Regel der erste Kontoauszug des Bauspardarlehenskontos, da die Darlehensgebühr dem Bausparkonto erst belastet wird, wenn das Bauspardarlehen ausbezahlt wird.

Wann wurde die Darlehensgebühr bezahlt?

Diese Frage ist wichtig bei Beurteilung, ob man die Gebühr überhaupt noch zurückfordern kann oder der Anspruch bereits verjährt ist.

In Betracht kommen Verträge, bei denen 2013 oder später eine Darlehensgebühr gezahlt worden ist.

Noch nicht endgültig gerichtlich geklärt ist dabei die Frage, ob bei den vor 2013 gezahlten Darlehensgebühren der Anspruch auf Rückzahlung verjährt ist. In diesen Fällen ist das Risiko, eine Klage wegen Verjährung zu verlieren, derzeit nicht einschätzbar.

Um somit sicherzugehen, dass eine Klage nicht wegen Verjährung verloren wird, sollte bei Verträgen, bei denen die Gebühr 2013 bezahlt wurde, bis zum Ablauf des 31.12.2016 Klage erhoben werden, um die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs auf Rückzahlung der Gebühr zu hemmen.

(Rechtsanwältin Katharina Schnellbacher, Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht und allgemeines Zivilrecht in Aschaffenburg)


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