BGH: Kündigung von Prämiensparverträgen nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich

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Die Kündigungen von Prämiensparverträgen mit langen Laufzeiten durch verschiedene Sparkassen sind derzeit in aller Munde. Hintergrund für die Kündigungen ist das anhaltenden Niedrigzinsumfeld, das den Kreditinstituten zu schaffen macht. Daher versuchen die Sparkassen, Sparverträge mit langen Laufzeiten zu kündigen.

Der BGH hat mit Urteil vom 14. Mai 2019 bereits entschieden, dass die Kündigungen zulässig sein können (Az.: XI ZR 345/18). „Allerdings hat der BGH an die Zulässigkeit der Kündigungen auch Bedingungen geknüpft. So können die Sparverträge nach dem BGH-Urteil nur dann durch die Sparkassen gekündigt werden, wenn die höchste Prämienstufe erreicht wurde. Eine Kündigung vor dem Erreichen der höchsten Prämienstufe sei jedoch nicht möglich. Dies sei durch die AGB-Sparkassen ausgeschlossen“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.

Die Entscheidung im Detail

Die Entscheidung des BGH zeigt mehrere Aspekte auf. Einerseits haben die Karlsruher Richter das Kündigungsrecht der Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe bestätigt. Andererseits hätten die Sparkassen mit der Prämienstaffel einen besonderen Bonus-Anreiz gesetzt, der als stillschweigender Ausschluss des Kündigungsrechts zu sehen sei. „Bedeutet, dass den Sparern der Prämienanspruch nicht einfach entzogen werden kann, solange die höchste Prämienstufe nicht erreicht ist“, so Rechtsanwalt Jansen.

Für solche Sparverträge gelten in der Regel die AGB-Sparkassen. Hier ist auch das Kündigungsrecht vereinbart. Demnach kann die Sparkasse bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes den Vertrag oder einzelne Teile kündigen, wenn keine Laufzeit oder andere vertragliche Regelungen vereinbart wurden. „Wichtig ist, dass der BGH das anhaltende Niedrigzinsumfeld und die damit verbundene Belastung der Kreditinstitute als sachgerechten Kündigungsgrund anerkannt hat. Damit hat er den Sparkassen mehr Freiraum bei den Kündigungen von langfristigen Sparverträgen zugestanden“, erklärt Rechtsanwalt Jansen. Zudem könnten aus Rechenbeispielen in Werbeflyern keine verbindlichen Aussagen abgeleitet werden. Maßgeblich seien allein die vertraglichen Vereinbarungen, so der BGH.

Einschätzung und Empfehlung

Der Bundesgerichtshof hat den Sparkassen durch dieses Urteil zwar mehr Spielraum bei der Kündigung von Sparverträgen gewährt, einen Freibrief hat er allerdings nicht ausgestellt. So ist, wie bereits erwähnt, das Erreichen der höchsten Prämienstaffel Voraussetzung für die Kündigung. Zudem können auch andere vertragliche Regelungen einer Kündigung im Weg stehen. „Letztlich ist es eine Einzelfall-Entscheidung, ob die Kündigung eines Sparvertrags zulässig ist“, sagt Rechtsanwalt Jansen.

Mehr Informationen: https://www.ajt-partner.de/schwerpunkte/bank-kapitalmarktrecht/.


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