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BGH-Rechtsprechung zu Bewertungsportalen insbesondere Jameda 2016 und Ausblick 2017

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Das Jahr 2016 neigt sich dem Ende zu, daher soll die aktuelle BGH-Rechtsprechung zu Bewertungsplattformen insbesondere Jameda einmal zusammengefasst und untersucht werden:

Bis heute gibt es zwei Jameda-Entscheidungen, in denen die Reichweite und Grenze, was Ärzte bei Jameda-Bewertungen hinnehmen müssen, untersucht werden. Die maßgeblichen BGH-Entscheidungen sind: BGH-Urteil vom 23. September 2014 Az. VI ZR 258/13- Jameda I und BGH-Urteil vom 1. März 2016 Az. IV ZR 34/15 – Jameda II.

1. BGH-Urteil vom 23. September 2014 AZ VI ZR 258/13- Jameda I

Diese zugegeben schon ältere Entscheidung setzt sich mit der Frage auseinander, ob Ärzte es überhaupt dulden müssen, dass auf dem Portal Jameda ihre Daten (Name und Adresse der Praxis zum Beispiel) aufgeführt sind. In der BGH-Entscheidung v. 23. September 2014 Az. VI ZR 258/13 – Jameda I versuchte der Inhaber einer großen Zahnarztpraxis sein Bewertungsprofil von der Plattform unter anderem wegen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung löschen zu lassen. Der BGH hatte sich zwar bereits mit der Entscheidung v. 23.06.2009, Az. VI ZR 196/08 – Spick Mich für die Zulässigkeit eines Bewertungsportals ausgesprochen. Doch lag bei dem Bewertungsportal für Lehrer der Fall in einigen wesentlichen Punkten anders, weswegen der BGH sich noch einmal mit Jameda gezielt auseinandersetzen musste: Bei Jameda können nicht nur Noten abgegeben werden (wie bei Spick Mich), sondern es kann auch ein Fließtext geschrieben werden. Bei Spick Mich ging es um einen geschlossenen Bereich für Schüler, Jameda ist dagegen für alle Interessierte geöffnet und durch das starke „Google-Ranking“ oftmals auf Platz eins und weit vor der Internetseite des jeweiligen Arztes. Auch ist die wirtschaftliche Bedeutung für einen Arzt ungleich höher, als ein Lehrer als Beamter oder Angestellter nicht stark wirtschaftlich davon abhängig ist, wie er im Internet wahrgenommen wird. Trotz dieser erheblichen Unterschiede erkannte der BGH gegen den Zahnarzt und entschied, dass die Eingriffe in dessen Rechte etwa Berufsausübung und informationelle Selbstbestimmung nicht so schwerwiegend waren – es war nur die soziale Sphäre betroffen also das berufliche Auftreten – als dass sie gegen das Interesse der Patienten sich über den jeweiligen Arzt auszutauschen, obsiegen konnten. Damit müssen es Lehrer wie Ärzte hinnehmen, auf Bewertungsplattformen bewertet zu werden.

2. BGH-Urteil vom 1. März 2016 AZ IV ZR 34/15 – Jameda II

Diese aktuelle Entscheidung hat zwei wesentliche Fragen beantwortet, die den Praktiker schon seit Jahren beschäftigen: Namentlich a) ob in einer Notenbewertung eine tatsächliche Aussage enthalten ist und b) wie groß der Überprüfungsaufwand ist, ob eine tatsächliche Behandlung stattgefunden hat

a) Inhalt einer Notenbewertung

Grundlage der Entscheidung war eine Bewertung, die lautete wie folgt: „Ich kann Dr. H. nicht empfehlen. Leider ist es einfach eine positive Bewertung schreiben, eine negative dagegen ist – auch rechtlich schwierig, weshalb ich für die Bewertung auf die Schulnotenvergabe verweise, welche ich mir sorgfältigst überlegt habe.“ Nach diesem Text wurden u. a. Behandlung, Aufklärung und Vertrauensverhältnis mit „ungenügend“ bewertet. Der Arzt rügte – nach meiner Meinung zu Recht – dass eine Bewertung mit ungenügend, also einer Sechs, impliziere, dass die Behandlung nicht lege artis erfolgt sei, mithin dass ein ärztlicher Kunstfehler unterlaufen sei. Der BGH hielt dagegen, dass naturgemäß der Bewerter kein Arzt sei und über die entsprechenden Kenntnisse einer Bewertung nicht verfüge und dies auch den Rezipienten – also den anderen Lesern der Bewertungen – klar sei. Dabei verkennt der BGH aber leider, dass es reines Pech für einen Arzt ist, ob der jeweilige Bewerter meint sich auf Kosten des Arztes und diese vulgäre Ausdrucksweise sei dem Unterzeichner nachgesehen „auskotzen möchte“. Es ist außerdem ein offenes Geheimnis, dass wenn erst ein oder zwei Bewerter sich negativ äußerten, es den nachfolgenden Bewertern sehr leicht fällt ebenfalls jede Contenance hintanzustellen. Das kann gerade in Ballungsgebieten, in denen viele Ärzte ansässig sind, zu echten wirtschaftlichen Belastungen führen, als Patienten, welche die Wahl zwischen zwei Ärzten haben und einer eine 1,4 der andere aber eine 2,0 als Durchschnitt aufweist, die meisten Patienten den besser bewerteten Arzt aufsuchen werden.

b) Nachweis einer Behandlung

Zumindest hat der BGH mit Urteil vom 1. März 2016 Az. IV ZR 34/15 – Jameda II auch entschieden, dass die Bewertungsportale überprüfbar darlegen müssen, dass die Behandlung stattgefunden hat. Jameda hat diese Vorgaben in seinen Prüfprozess mittlerweile gut eingefügt. Viele Ärzte berufen sich allein darauf und versuchen so die Bewertung löschen zu lassen. Das kann aber später Nachteile erzeugen. Ärzten, die sich mit negativen oder gar unverschämten und beleidigenden Bewertungen auseinandersetzen müssen, sei angeraten, von Anfang an professionelle Unterstützung beizuziehen. Gern löscht Jameda auf Beschwerde des Arztes –wenn Rückmeldung eines Patienten erfolgt ist – nämlich noch besonders unverschämte oder offensichtlich falsche Teilaussagen, was einen späteren Angriff durch einen spezialisierten Anwalt erheblich erschweren kann.

3. Ausblick auf 2017

Die wesentlichen Fragen sind aktuell geklärt. Obwohl in bisherigen Entscheidungen bereits angeklungen aber- aus prozessualen Gründen – unbeachtet – könnte in das Thema noch einmal Bewegung kommen, indem auf Grundlage des Wettbewerbsrechts Bewertungen angegriffen werden. Dort sollte ein strengerer Maßstab gelten. Durch die Goldmitgliedschaften auf Jameda spricht einiges dafür, ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis anzunehmen. Für den eindeutigeren Fall eines Hotelbewertungsportals mit angeschlossenem Online-Reisebüro –BGH-Urteil vom 19. März 2015 Az. I ZR 94/13 – wurde dies – wenig überraschend – bejaht.

Die Kanzlei des Unterzeichners führt bereits einige Rechtsstreite auf Grundlage des Wettbewerbsrechts gegen verschiedene Bewertungsportale.

Wenn Sie sich gegen eine Bewertung wehren wollen, kontaktieren Sie uns für eine telefonische Ersteinschätzung. Wir beraten bundesweit Bewertete auf den verschiedenen Bewertungsportalen. Die weit überwiegenden Zahl unserer Verfahren 90 % – auch gegen Jameda Bewertungen – kann außergerichtlich also ohne Einschaltung der Gerichtet beigelegt werden. Sprechen Sie Dr. Wachs an.


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