Aktuelle Rechtsprechung zu Jameda und Co.

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Bewertungen auf Jameda können unschön und geschäftsschädigend sein. Wir geben Ihnen einen Überblick über die wichtigsten Urteile.

Ein wichtiges Grundsatzurteil hat der BGH im Jahr 2014 (VI ZR 358/13, vom 23.09.2014) gesprochen. Er stellte fest, dass sich Ärzte es grundsätzlich gefallen lassen müssen, auf einschlägigen Bewertungsportalen bewertet zu werden. 

Die Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten auf Bewertungsportalen ist laut Urteil zulässig, weil die Kommunikationsfreiheit des Portals das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, überwiegt.

Dieses Urteil hat der BGH mit einem Urteil aus dem Jahr 2018 zumindest ein wenig eingeschränkt. Jameda musste in dem Fall das Profil einer Ärztin löschen, weil das Portal seine Rolle als neutraler Informationsvermittler verlassen hatte. 

Es hatte nämlich auf dem Profil der Ärztin mit den kostenpflichtigen Profilen anderer Ärzte geworben und dadurch wirtschaftliche Interessen vorangestellt (VI ZR 30/17 vom 20.02.2018).

Das wohl wichtigste Urteil in Sachen Jameda und Co. wurde 2016 (VI ZR 34/15 vom 01.03.2016) gesprochen. Ein Arzt hatte die Löschung eines Kommentars gefordert, mit der Begründung, der Bewerter sei kein Patient von ihm gewesen. 

Der BGH stellte in seinem Urteil fest, dass Jameda zwar keine Prüfpflichten beim Hochladen der Bewertung habe, wohl aber bei Beanstandung durch den betroffenen Arzt. 

Der BGH bejahte in dem Fall die Löschungspflicht, weil nicht hinreichend ein notwendiger Behandlungskontakt nachgewiesen werden konnte. Allerdings stellt der aufgezeigte Ablauf der Beschwerde durch den Arzt einen relativ hohen Verwaltungsaufwand dar. 

Die Hinzuziehung eines Fachanwaltes bei Streitigkeiten im gewerblichen Rechtsschutz und im Medienrecht ist für den Betroffenen auf jeden Fall von Vorteil, denn die Sachverhalte sind hier oft kompliziert und es gilt, schnell zu handeln!

Falls Sie von einer schlechten und unzulässigen Bewertung auf Jameda.de oder anderen Bewertungsportalen betroffen sind, sollten Sie nicht zögern, eine Fachanwaltskanzlei mit dem Löschungsverfahren zu beauftragen. 

Schlechte Bewertungen können sich schnell geschäftsschädigend auswirken. Die Kanzlei Hämmerling & von Leitner-Scharfenberg vertritt seit Jahren erfolgreich Mandanten auf den Gebieten des IT-Rechts, des Medienrechts, sowie des Urheber- und Wettbewerbsrechts. Kontaktieren Sie uns gerne per Telefon oder E-Mail.


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