BGH-Revision in Filesharing-Verfahren zurückgenommen: Kein Computer-Rentnerin muss endgültig nicht haften

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Eine Rentnerin, die weder einen Computer noch einen WLAN-Router besitzt, kann nicht auf Erstattung von Abmahnkosten wegen Urheberrechtsverletzungen über sogenannte Internet-Tauschbörsen in Anspruch genommen werden.

Diese Erkenntnis aus einem von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke geführten Verfahren ist nun nach langwieriger gerichtlicher Auseinandersetzung endgültig rechtskräftig geworden, nachdem die Klägerseite ihre Revision gegen das Berufungsurteil des LG München I vom 22.03.2013 (Az.: 21 S 28809/11) zurückgenommen hat.

Der Beklagten war vorgeworfen worden, an einem Morgen im Januar 2010 einen Hooligan-Film im Rahmen eines Filesharing-Systems zum Download für andere angeboten, also öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Dies, obwohl die alleinlebende und pflegebedürftige Frau ihren Computer zum streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits verkauft hatte. Auch besaß sie keine sonstigen internetfähigen Endgeräte oder einen WLAN-Router. Da im Übrigen keine anderen Personen ihren Internetzugang nutzten, bestand der auf sie angemeldete Internetanschluss also nur noch wegen der bestehenden Mindestvertragslaufzeit.

Das Amtsgericht München hatte die Berliner Rentnerin mit Urteil vom 23.11.2011 (142 C 2564/11) gleichwohl zunächst auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von € 651,80 verurteilt. Hiergegen ging die von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke vertretene Rentnerin erfolgreich in die Berufung. Mit der Klageabweisung des Landgerichts München I wollte sich wiederum die Rechteinhaberin nicht zufrieden geben und legte Revision beim Bundesgerichtshof ein, welche sie nun wieder zurückgenommen hat.

„Es ist erfreulich, dass die Gegenseite offensichtlich eingesehen hat, dass sie sich hier die falsche Anspruchsgegnerin ausgesucht hat", stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke fest. „Auch wenn der Bundesgerichtshof sicherlich zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, bleibt unserer Mandantin so eine nervenaufreibende dritte Instanz erspart. Für andere Verfahren ist zu hoffen, dass die auch von manchen Richtern weiterhin vertretene Rechtsauffassung, nach der jeder Anschlussinhaber ohne Wenn und Aber haftet, wenn er nicht ganz konkret darlegen und ggf. sogar beweisen kann, warum es sonst zu der Ermittlung seines Internetanschlusses gekommen ist, bald endgültig der Vergangenheit angehört."

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