BGH: Schadensersatz bei einer tätlichen Auseinandersetzungauf einem Straßenfest

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Der Kläger forderte Schadensersatz, da er bei einer körperlichen Auseinandersetzung während eines Straßenfestes Brüche im Unterkiefer erlitten hatte.

Gemäß den Feststellungen der vorherigen Instanzgerichte kam es in der Menschenmenge des Straßenfestes zu einem leichten Zusammenstoß zwischen den Parteien. Der Kläger äußerte dann abfällige Bemerkungen gegenüber dem Beklagten, als er weiterging. In der Folge kam es zu einer Auseinandersetzung, bei der der Kläger den Beklagten am Hals packte und, nachdem dieser ihn weggestoßen hatte, mit geballten Fäusten auf ihn zustürmte. Um sich zu verteidigen, schlug der Beklagte dreimal ins Gesicht des Klägers, wodurch dieser zu Boden ging. Obwohl der Beklagte erkannte, dass der Kläger kampfunfähig am Boden lag, schlug er erneut auf ihn ein.

Die Klage auf Schmerzensgeld und Ersatz des materiellen Schadens wurde größtenteils abgewiesen, da die Instanzgerichte die Schläge ins Gesicht des Klägers, bevor er zu Boden ging, als gerechtfertigte Notwehr ansahen (gemäß § 227 BGB). Daher lag die Beweislast für einen Schadensersatzanspruch beim Kläger, und es konnte nicht festgestellt werden, durch welche der Schläge des Beklagten die Verletzungen des Klägers verursacht wurden. Unabhängig davon wurde der Beklagte jedoch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von insgesamt 1.300 € verurteilt, aufgrund der Schläge gegen den kampfunfähigen Kläger am Boden.

Der VI. Zivilsenat, zuständig unter anderem für das Schadensersatzrecht, hat die Revision des Klägers abgelehnt. Er unterstützte die Annahme einer Notwehrsituation bei den ersten Schlägen des Beklagten und die daraus resultierende Verteilung der Beweislast. Daher war es gerechtfertigt, dass die vorherigen Instanzgerichte die Klage größtenteils abwiesen, da nicht nachgewiesen werden konnte, dass die Verletzungen des Klägers durch die nicht mehr durch Notwehr gerechtfertigten Schläge des Beklagten verursacht wurden.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

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