MoPeG: Neue Chancen und Anpassungen für Unternehmen

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Das Personengesellschaftsrecht hat mit dem Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes (MoPeG) am 1. Januar 2024 die umfangreichste Reform seit über hundert Jahren erfahren. Das Hauptziel dieser Reform besteht darin, die Gesetze an die heutigen Anforderungen anzupassen.

Diese Reform betrifft eine Vielzahl von Gesellschaftsformen, darunter die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Eine bedeutende Neuerung ist die Möglichkeit für GbRs, sich nun in einem eigenen Register einzutragen. Zusätzlich wird klargestellt, dass deutsches Gesellschaftsrecht auf in Deutschland registrierte Unternehmen Anwendung findet, auch wenn diese ihre Haupttätigkeit ins Ausland verlagern.

Die Änderungen, die mit dieser Reform einhergehen, erfordern umfassende Anpassungen. GbRs, oHGs und KGs müssen ihre Gesellschaftsverträge überarbeiten, um die neuen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. Bis Ende 2023 sollten GbRs, die Grundstücke besitzen, ihre Register korrigieren und eventuelle Änderungen im Gesellschafterbestand vornehmen.

Besonders relevant ist die Einführung eines Gesellschaftsregisters für GbRs, wodurch die Transparenzregisterpublizität wirksam wird. Diese Änderung betrifft insbesondere GbRs mit Grundstücksbesitz, Bau-Arbeitsgemeinschaften (ARGE), Bietergemeinschaften und Familiengesellschaften.

Auch für Personenhandelsgesellschaften ergeben sich wichtige Änderungen im Zuge dieser Reform.

Ein Tipp: Obwohl das MoPeG die Rechtspraxis vereinfacht, bietet es weiterhin Raum für weitere Entwicklungen, insbesondere in Bezug auf die Digitalisierung des Gesellschaftsrechts, grenzüberschreitende Umwandlungen und spezielle Regelungen für Publikumspersonengesellschaften. Die Reform eröffnet neue Möglichkeiten und erfordert eine genaue Anpassung von Unternehmensstrukturen und Verträgen.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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