BGH: Sondertilgungsrechte müssen bei Vorfälligkeitsentschädigung berücksichtigt werden

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Banken und Sparkassen müssen bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung zuvor eingeräumte Sondertilgungsrechte des Verbrauchers kostenmindernd berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 19. Januar 2016 entschieden (Az.: XI ZR 388/14).

Auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzvereins hin hat der BGH entschieden, dass eine Klausel in Darlehensverträgen, wonach zukünftige Sondertilgungsrechte des Verbrauchers bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben, unwirksam ist.

Die beklagte Sparkasse hatte u.a. grundpfandrechtlich abgesicherte Darlehen an Verbraucher vergeben. In den Darlehensverträgen hieß es unter dem Punkt „Besondere Vereinbarungen“, dass zukünftige Sondertilgungsrechte im Rahmen vorzeitiger Darlehensvollrückzahlung bei der Berechnung von Vorfälligkeitszinsen nicht berücksichtigt werden. Diese Klausel sei unwirksam, entschied der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH.

Zwar habe ein Kreditinstitut bei der vorzeitigen Kündigung eines Darlehens einen Anspruch darauf, dass die entgangenen Zinszahlungen durch eine Vorfälligkeitsentschädigung kompensiert werden. Allerdings sei bei der Berechnung des Zinsschadens nur der Zeitraum maßgeblich, in dem das Kreditinstitut auch Zinszahlungen erwarten durfte. Mit der Einräumung von Sondertilgungsrechten gebe die Bank oder Sparkasse freiwillig einen Teil ihrer rechtlich geschützten Zinserwartung auf. Darum müssten die gewährten Sondertilgungsrechte auch bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung kostenmindernd für den Verbraucher berücksichtigt werden, so der Senat. Ansonsten werde der Verbraucher unangemessen und entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligt.

Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss: „Verbraucher, die ihr Darlehen vorzeitig unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst haben, sollten prüfen ob eingeräumte Sondertilgungsrechte auch berücksichtigt wurden. Denn es ist davon auszugehen, dass auch andere Banken und Sparkassen derartige Klauseln zum Nachteil des Verbrauchers verwendet haben.“

Mehr Informationen: www.ajt-neuss.de/bankrecht-kapitalmarktrecht

AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte


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