BGH stärkt Passagiere – Flexible und kostenlose Umbuchung nach Flugannullierung

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Wurde ihr Flug annulliert, können Reisende selbst bestimmen, wann sie einen kostenlosen Ersatzflug antreten möchten. Auch wenn der Ersatzflug erst deutlich später stattfindet, müssen sie keine Zuzahlung leisten. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27. Juni 2023 entschieden (Az.: X ZR 50/22). Voraussetzung ist nur, dass der gewünschte Ersatzflug noch nicht ausgebucht ist. Damit hat der BGH ein weiteres Mal die Rechte der Reisenden bei Flugausfällen oder Flugverspätungen gestärkt.

Bei Annullierung ihres Flugs haben Flugpassagiere nach der EU-Fluggastrechteverordnung Anspruch auf die Erstattung des Flugpreises oder auf eine Ersatzbeförderung. Strittig war aber, ob die Fluggesellschaften ihren Kunden zusätzliche Kosten für die Umbuchung berechnen dürfen, wenn der Ersatzflug ohne unmittelbaren zeitlichen Bezug zur ursprünglichen Reiseplanung gewählt wird. Der BGH hat dies nun verneint. „Nach dem Urteil haben Passagiere nach einer Flugannullierung Anspruch darauf ihren Ersatzflug frei zu wählen – sofern noch Plätze frei sind“, sagt Rechtsanwalt Marcel Seifert, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem zu Grunde liegenden Fall musste eine Fluggesellschaft mehrere Flüge aufgrund der Corona-Pandemie im März und April 2020 absagen. Gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung wollten zwei Betroffene auf einen Flug später im Jahr oder im Folgejahr umbuchen. Die Airline wollte einen Ersatzflug ohne einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur ursprünglichen Reiseplanung aber nur gegen Aufpreis gewähren. Dagegen ging die Verbraucherzentrale NRW mit Erfolg vor.

Der BGH machte deutlich, dass Passagiere bei einer Flugannullierung gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung zwischen der Erstattung des Flugpreises und einer Ersatzbeförderung wählen können. Die Fluggesellschaften müssten eine Ersatzbeförderung ohne Aufpreis, unter vergleichbaren Reisebedingungen auch zu einem deutlich späteren Zeitpunkt ermöglichen. Das gelte auch bei außergewöhnlichen Umständen, so die Karlsruher Richter.

Mit Urteil vom 18. April 2023 hat der BGH bereits entschieden, dass Fluggäste auch dann Anspruch auf vollständige Erstattung der Kosten für Hin- und Rückflug haben, wenn nur ein Teil der Flugreise annulliert wird (Az.: X ZR 91/22). Voraussetzung ist, dass die gesamte Flugreise einheitlich gebucht wurde und nicht jede Etappe einzeln.

Bei Flugausfällen und Flugverspätungen habe betroffene Passagiere rechtliche Ansprüche. Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte gibt Ihnen gerne eine kostenlose Ersteinschätzung ihrer rechtlichen Möglichkeiten.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/



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