BGH stärkt Rechte der D&O-Versicherten

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Leitende Organe wie Vorstände, Aufsichtsräte oder Geschäftsführer sind einem enormen Haftungsrisiko ausgesetzt. Dieses soll durch den Abschluss einer Directors-and-Officers-Versicherung (D&O-Versicherung) abgefedert werden. Im Ernstfall kommt es aber immer wieder vor, dass die D&O-Versicherung nicht zahlen will. Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 13. April 2016 die Rechte der Versicherten allerdings deutlich gestärkt (Az.: IV ZR 304/13 und IV ZR 51/14).

Der BGH stellte klar, dass die versicherten Manager ihre Ansprüche aus der D&O-Versicherung an das Unternehmen abtreten dürfen. Zudem müsse der Versicherungsnehmer auch nicht die sog. „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme nachweisen.

In Karlsruhe ging es in beiden Fällen um Manager, die sich wegen Pflichtverletzungen ihrem Arbeitgeber gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hatten. Sie traten ihre Ansprüche aus der D&O-Versicherung an die jeweiligen Unternehmen ab, sodass diese ihre Forderungen nun direkt gegenüber dem Versicherer geltend machten. In den Versicherungsbedingungen war geregelt, dass die Abtretung des Freistellungsanspruchs an geschädigte Dritte zulässig sei. Die Versicherer wollten allerdings nicht zahlen.

„Der BGH hatte nun in zwei Kernfragen zu entscheiden, die häufig bei Rechtsstreitigkeiten mit D&O-Versicherern auftreten. Er musste klären, ob das Unternehmen, das die D&O-Versicherung für seine leitenden Organe abschließt, überhaupt als geschädigter Dritte angesehen werden kann und ob die Unternehmen ihre Manager überhaupt ernstlich in Anspruch nehmen wollten oder ob es nur darum ging, den Versicherungsfall auszulösen“, erklärt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck aus Kaiserslautern.

Die Antworten der Karlsruher Richter fielen eindeutig aus und stärkten die Rechte der Versicherten. Die „Ernstlichkeit“ der Inanspruchnahme sei überhaupt kein Tatbestandsmerkmal für den Eintritt des Versicherungsfalls und müsse daher auch nicht nachgewiesen werden. Außerdem könne auch das Unternehmen als Versicherungsnehmer geschädigter Dritter sein und damit auch die Freistellungsansprüche an das Unternehmen abgetreten werden. Eine erhöhte Missbrauchsgefahr erkannte der BGH in dieser Konstellation nicht. Sie sei auch nicht höher als bei anderen Haftpflichtversicherungen.

„Schon beim Abschluss einer D&O-Versicherung sollte darauf geachtet werden, dass sie auf die individuellen Risiken zugeschnitten ist und die Verträge entsprechend gestaltet werden. Im Streitfall können im Wirtschaftsrecht erfahrene Rechtsanwälte helfen, die Ansprüche gegen den Versicherer auch durchzusetzen“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Mehr Informationen: http://www.kanzlei-roehrenbeck.de/

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