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Gesetzliche Krankenversicherung – Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Selbstständigen

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Beitragsforderungen der gesetzlichen Krankenkassen gegen freiwillig versicherte Selbstständige können zu Beitragsnachforderungen führen. Ein Hauptauslöser liegt darin, dass die erforderlichen Einkommensnachweise oftmals nicht rechtzeitig geführt werden.

Die Beitragsbelastung der freiwillig Versicherten muss die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigen (§ 240 Abs. 1 S. 1 SGB V). Ferner gelten bestimmte Mindesteinkommen als Beitragsbemessungsgrundlage.

Mindesteinkünfte

Das Gesetz geht von Mindesteinnahmen aus, die der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind. Diese werden anhand sozialversicherungsrechtlicher Rechengrößen ermittelt. Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste, für freiwillige Mitglieder, die einen monatlichen Gründungszuschuss nach § 93 SGB III oder eine entsprechende Leistung nach § 16b SGB II erhalten, der sechzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Beitragsbemessungsgrenze und Bezugsgröße sind sozialversicherungsrechtliche Rechengrößen.

Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt in der gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2014 4.050,00 EUR. Dieser Betrag ist im Regelfall als beitragspflichtige Einnahme der freiwillig versicherten Selbstständigen zugrunde zulegen. Aus ihm ergibt sich zugleich der Höchstbeitrag. Ein niedrigeres Einkommen wird berücksichtigt, wenn es nachgewiesen wird. In diesem Fall ist kalendertäglich 1/40 der monatlichen Bezugsgröße anzusetzen. Die Bezugsgröße beträgt im Jahr 2014 2.765,00 EUR. Hiervon 1/40 sind 69,13 EUR. Der Monatsbetrag (30 Tage) ist 2.073,50 EUR. Bei einem Beitragssatz von 15,5 % ergibt sich daraus ein monatlicher Mindestbeitrag von 321,43 EUR. Für Mitglieder, die einen Gründungszuschuss erhalten, verringert sich der Beitrag nochmals, sofern Ihre Einkünfte niedriger sind.

Achtung: Der Nachweis ist zeitnah zu führen!

Hauptberuflich selbstständige Mitglieder dürfen niedrigere Einnahmen als die gesetzliche Mindesteinnahmen nachweisen. In diesem Fall gelten dann aber nicht zwangsläufig die nachgewiesenen Beträge als beitragspflichtige Einnahmen, sondern, sofern die nachgewiesenen Einnahmen unterhalb der Mindesteinnahmen liegen, wiederum die Mindesteinnahmen.

Problematisch wird es, wenn der Versicherte seinen Nachweis nicht rechtzeitig führt. Das Gesetz bestimmt, dass Veränderungen der Beitragsbemessung auf Grund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden können (§ 240 Abs. 4 S. 6 SGB V). Beispiel: Der Einkommensnachweis geht am 15.11. d.J. bei der Krankenkasse ein. Die Veränderung kann somit zum 01. Dezember wirksam werden. Welche Bedeutung hat diese Regelung in der Praxis? Es sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Das Mitglied weist nach bereits erfolgter Beitragsfestsetzung nach, das seine Einnahmen tatsächlich niedriger sind, als bei der ursprünglichen Festsetzung durch die Krankenkasse angenommen: Hier greift die oben genannte gesetzliche Regelung, wonach nachgewiesene Veränderungen der Beitragsbemessung nur zum ersten Tag des folgenden Monats wirksam werden können. Das bedeutet, dass eine Senkung des Beitrags in diesen Fällen in der Regel nicht rückwirkend erfolgt. Hiervon gibt es allerdings Ausnahmen. Hat die Krankenkassen die Beiträge zunächst nur unter Vorbehalt bzw. nur vorläufig festgesetzt, kann eine Korrektur zugunsten des Versicherten auch rückwirkend erfolgen. Dies kann z.B. dann geschehen, wenn Steuerbescheide noch nicht vorliegen und erst mit langer Verzögerung eingereicht werden können. Wurden die Beiträge dagegen bereits endgültig festgesetzt, ist eine rückwirkende Korrektur zugunsten des Versicherten im Regelfall nicht mehr möglich.
  • Es stellt sich nachträglich heraus, dass die tatsächlichen Einnahmen höher sind, als ursprünglich angenommen: Werden der Krankenkasse nachträglich höhere Einahmen bekannt, kann sie den Ausgangsbescheid aufheben und die Beitragsbemessung unter bestimmten Voraussetzungen sogar rückwirkend von Grund auf neu regeln, dh. u.U. auch nachträglich eine Beitragserhöhung vornehmen. Dabei muss sie allerdings Regeln zum Vertrauensschutz des Versicherten beachten.

Für freiwillig versicherte Selbstständige empfiehlt es sich daher in jedem Fall, Einkommensveränderungen möglichst umgehend nachzuweisen.

Dieser Beitrag dient zur allgemeinen Information und entspricht dem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung. Eine individuelle Beratung wird dadurch nicht ersetzt. Jeder einzelne Fall erfordert fachbezogenen Rat unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände. Ohne detaillierte Beratung kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Vervielfältigung und Verbreitung nur mit schriftlicher Genehmigung des Verfassers.


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