BGH: Unwirksame Klauseln in Banken-AGB - Rückzahlungsansprüche von Kunden möglich

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In einer neuen Entscheidung vom 27.04.2021 (Az. XI ZR 26/20) hat der BGH die Hürden für die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Banken und Sparkassen deutlich erhöht und die Rechte von Bankkunden gestärkt. 

Obwohl es dabei nur um Klauseln in den AGB der Postbank AG ging, dürfte das Urteil grundsätzliche Auswirkungen für alle Banken und Sparkassen haben. Denn der BGH hat entschieden, dass Klauseln in AGB von Banken unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingieren. Dabei war es konkret um folgende Klausel der Postbank AG gegangen: „Die Zustimmung des Kunden gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen anzeigt“.  

Der BGH vertrat die Auffassung, dass mit einer solcher Klausel die Bank die Möglichkeit erhält, das sog. „Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung erheblich zu ihren Gunsten zu verschieben und damit die Position ihres Vertragspartners zu entwerten“. Für solche weitreichenden Änderungen bedarf es nach Auffassung des BGH eines Änderungsvertrages, eine Zustimmungsfiktion im Falle einer fehlenden fristgerechten Ablehnung reicht nicht aus.

Dieses Urteil hat nach Auffassung der KKWV-Anwaltskanzlei Auswirkungen über die Postbank AG hinaus, denn viele Banken und Sparkassen verwenden ähnliche oder inhaltsgleiche Klauseln, mit denen z.B. Kontoführungs- und Depotgebühren oder andere Geschäftsbedingungen einfach so angepasst werden können.

Für Bankkunden eröffnet das Urteil somit u.a. die Chance, gezahlte Bankgebühren zurückzuholen. Dies betriff all jene Gebühren, die durch ein nicht wirksames Schweigen gar nicht vertraglich vereinbart werden konnten. Bei Konten und Depots gelten damit die Gebühren, die beim Abschluss vereinbart worden sind. Danach vorgenommene Gebührenerhöhungen können zurückgefordert werden.  Dies betrifft allerdings nur Gebühren, die ab 2018 zu viel bezahlt wurden. Gebührenerhöhungen für den Zeitraum vor dem 01.01.2018 sind dagegen bereits verjährt.

Bankkunden sollten daher ihre Konto- und Depotabrechnungen der letzten Jahre prüfen und mit den Gebühren vergleichen, die bei Abschuss vereinbart wurden.  Gegebenenfalls sollte der Rat eines im Bankrecht versierten und erfahrenen Rechtsanwalts eingeholt werden.

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht hier als kompetenter Partner für alle Fragen des Bankrechts zur Verfügung. Zuständig ist Herr RA Rainer J. Kositzki (info@kkwv-augsburg.de oder Tel.: 0821/43 99 86 70).

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit – sowohl außergerichtlich in Vergleichsverhandlungen als auch gerichtlich - die Interessen von Bankkunden, insbesondere geschädigten Kapitalanlegern. 


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