BGH – Vereinbarung eines „Individualbeitrages“ bei Verbraucherdarlehen unzulässig!
- 1 Minuten Lesezeit
Wie der Bundesgerichtshof in einer Pressemitteilung vom 20.12.2016 informierte, hat die beklagte Bank die eingelegte Revision gegen das Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.04.2016 (6 U 152/15) zurückgenommen. Damit ist das Urteil des OLG Düsseldorf rechtskräftig.
Das OLG Düsseldorf hatte in diesem Urteil entschieden, dass eine von der Targobank verwendete Klausel in Formularverträgen mit Verbrauchern, mit der die Erhebung eines einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrages vereinbart wird, den Verbraucher unangemessen benachteiligt und daher nach § 307 BGB unwirksam ist. Die Erhebung eines solchen Individualbeitrages ist daher unzulässig.
Das OLG Düsseldorf hatte hierzu ausgeführt:
„Die Klausel hält mit dem Verständnis als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB nicht stand. Diese ist vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für den eigenen Bearbeitungsaufwand und/oder zwecks Abgeltung von Aufwand für die Erfüllung gesetzlicher oder vertraglicher eigener Pflichten und ohne, dass dem Entgelt eine echte Gegenleistung der Bank zugrunde liegt, deren Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB“.
Aufgrund dieser verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH haben betroffene Darlehensnehmer nunmehr die Möglichkeit unter Berufung auf den BGH diese Zahlung von der Bank zurückzufordern. Es ist daher zu empfehlen, einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Darlehensvertrages zu beauftragen.
Die KKWV-Anwaltskanzlei befasst sich seit Jahren schwerpunktmäßig mit allen Fragen rund uns das Thema „Verbraucherdarlehensvertrag“ und steht daher als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung. Zuständig in der Kanzlei ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Diesen erreichen Sie per Telefon oder E-Mail.
Profil
KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten unsere Mandanten bundesweit in allen bankrechtlichen Fragen, insbesondere beratend und unterstützend in Vergleichs- oder Einigungsgesprächen mit Banken. Darüber hinaus liegt ein weiterer Schwerpunkt unserer Tätigkeit bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds.
Artikel teilen: