BGH: Verjährungsfrist für Zinsnachzahlungsansprüche aus Prämiensparverträgen beginnt frühestens mit Vertragsende

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Der BGH hat bereits mit Urteil vom 14.3.2017, XI ZR 508/15, entschieden, dass die in langjährigen Prämiensparverträgen üblicherweise verwendete Klausel  betreffend die Änderung des variablen Zinssatzes unwirksam ist. Dem zufolge können Sparer eine Neuberechnung des Zinssatzes und entsprechende Zinsnachzahlungen verlangen.  

Bis gestern war jedoch noch unklar, ob Zinsnachzahlung ab Vertragsbeginn für die volle Laufzeit verlangt werden können oder ob der Nachzahlungsanspruch auf die letzten drei Jahre beschränkt ist. 

Nun hat der BGH mit Urteil vom 6.10.2021, XI ZR 234/20, klar gestellt, dass die in einem Sparguthaben enthaltenen Zinsen derselben Verjährung unterliegen wie das angesparte Kapital. Das soll auch für die den Sparern bislang nicht gutgeschriebenen Zinsen gelten. 

Das bedeutet, dass die Ansprüche der Sparer auf Nachzahlung weiterer Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Sparvertrags verjähren. 

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Wurde der Sparvertrag also bereits im Jahr 2018 beendet, verjährt der Nachzahlungsanspruch zum 31.12.2021. Um das zu verhindern muss der Sparer bis spätestens Ende 2021 Zahlungsklage erheben. Bei Verträgen, die bereits vor 2018 beendet wurden, dürfte der Nachzahlungsanspruch schon verjährt sein. 

Der Sparer  kann aber auch bereits während des laufenden Vertragsverhältnisses eine Gutschrift von weiteren Zinsbeträgen verlangen und gegebenenfalls einklagen. 

Aus gutem Grund hat der BGH hat in seinem Urteil erneut betont, dass für die Neuberechnung der Zinsansprüche ein Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung von Spareinlagen  heranzuziehen ist, dass die Zinsanpassungen in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen sind und  der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. 

Die wenigen Banken, die sich bisher überhaupt bereit erklärt haben, Zinsen nachzuberechnen, haben nämlich die bisherige - an sich sehr klare - BGH-Rechtsprechung ignoriert, um den Nachzahlungsanspruch deutlich niedriger zu halten. 

Hat die Bank bereits eine Neuberechnung vorgenommen, so ist ziemlich sicher davon auszugehen, dass bei der Berechnung die Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht beachtet wurden und daher ein Anspruch auf weitere Zinsen besteht.   







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