Unerwartet neue Widerrufsmöglichkeiten bei Autofinanzierungen

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Nach der neuesten BGH-Rechtsprechung ( Urteil vom 12.4.2022, XI ZR 179/21 ) ist bei der Informationen in Verbraucherdarlehensverträgen über den Verzugszinssatz auch der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende konkrete Prozentsatz anzugeben.

Der BGH passt damit seine Rechtsprechung der EuGH-Rechtsprechung an. Der Europäische Gerichtshof hatte nämlich in seinem Urteil vom 9.9.2021, C-33/20, entschieden, dass Art. 10 Abs.2 Buchst. I der Richtlinie 2008/48/EG dahingehend auszulegen sei, dass in dem Darlehensvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes anzugeben ist.

Bisher hatte der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten, dass es ausreiche, wenn in dem Darlehensvertrag allgemein über den Verzugszins und über die Art und Weise der Anpassung informiert wird. Dementsprechend finden sich in den meisten Verbraucherdarlehensverträgen auch nur allgemeine Ausführungen zum Verzugszins, jedoch keine konkrete Angabe des aktuellen Verzugszinssatzes.

Ist also in Ihrem Verbraucherdarlehensvertrag kein konkreter Verzugszinssatz angegeben, sondern steht dort nur z.B. „für ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet", so reicht das nicht aus. Dann wurden Ihnen nicht alle nach § 492 BGB erforderlichen Pflichtangaben erteilt und die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt. Ein Widerruf ist dann noch immer möglich.

In dem der BGH-Entscheidung zugrundeliegenden Fall ging es konkret um einen mit einem Darlehensvertrag finanzierten Autokauf. Der Käufer erklärte Jahre nach dem Vertragsschluss den Widerruf des Darlehensvertrags und verlangte von der Verkäuferin Rückabwicklung des Kaufvertrags.



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